Neue Abmahnungen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

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Meiner Kanzlei liegen zwei weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor, ausgesprochen durch die Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heinz und Stillner. Abgemahnt wird die angeblich rechtswidrige Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf einem Brieffuß sowie die vermeintliche Verkürzung und unzureichende Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht durch eine Partnervermittlungsagentur im Fernabsatz.

Eine Person, zwei Abmahnungen

Befremden löste hier vor allem der Umstand aus, dass es hier ein und dieselbe Person war, die innerhalb von drei Tagen zwei separate Abmahnungen der Verbraucherzentrale erhielt – jeweils mit eigener Kostenaufforderung.

Warum ein solches Splitting erfolgt ist, kann nicht nachvollzogen werden. Denn ohne weiteres hätten sämtliche der behaupteten Rechtsverstöße in einer einzigen Abmahnung beanstandet werden können. Es muss bezweifelt werden, dass ein solches Verhalten noch im Sinne des – eigentlich angestrebten – Verbraucherschutzes ist.

5.500,00 Euro Vertragsstrafe

In einer der beiden Abmahnungen verlangt die Verbraucherzentrale die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die für den Fall des Verstoßes gegen die jeweiligen Unterlassungsverpflichtungen die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,00 Euro vorsieht. Wie ich bereits in einem anderen Artikel hier auf anwalt.de im Zusammenhang mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ausgeführt habe, wird die Forderung nach einer solch hohen Vertragsstrafe von einigen Gerichten als Indiz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bewertet.

Fazit

Vor allem das Splitting der Rechtsverstöße durch die Verbraucherzentrale in zwei separate Abmahnungen begegnet Bedenken. Auch die von der Verbraucherzentrale beanstandeten Rechtsverstöße selbst sind bei weitem nicht so offenkundig, wie dies in den Abmahnungen behauptet wird.

Im letzten Jahr führte meine Kanzlei einen Rechtsstreit vor dem AG Siegburg in einem Sachverhalt, der zuvor auch von der Verbraucherzentrale B-W wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt wurde. Der ehemals abgemahnte Unternehmer gewann die Auseinandersetzung, das Gericht schloss sich der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale nicht an.

Es empfiehlt sich daher, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Verbraucherzentrale B-W genauer überprüfen zu lassen.

Gerne bin ich bei Bedarf – bundesweit – Ihr Ansprechpartner.

Tobias Kläner, Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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