Neue Änderungen und Ergänzungen des Insolvenzgesetzes

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Nach den Änderungen und Ergänzungen des Insolvenzgesetzes vom August 2014 wurde die insolvenzrechtliche Regulative in Serbien wieder durch neue Änderungen und Ergänzungen des Insolvenzgesetzes, die seit dem 25. Dezember 2017 angewandt werden, beträchtlich geändert.

Die bedeutende Neuigkeit in Hinsicht auf „die Vornahme der Handlungen von äußerster Wichtigkeit“ spiegelt sich in der Pflicht des Insolvenzverwalters wider, bei der Vermietung eines mit dem Absonderungs- bzw. Pfandrecht belasteten Vermögens neben der Zustimmung des Gläubigerausschusses auch die Zustimmung des Absonderungs- bzw. Pfandgläubigers einzuholen, der wahrscheinlich macht, dass er seine gesicherte Forderung aus dem Vermögen, das Gegenstand des Absonderungsrechtes ist, eintreiben kann.

Die Änderung, die auch die Rolle des Absonderungsgläubigers bevorzugt, bezieht sich auf die Struktur des Gläubigerausschusses, da dieser Ausschuss jetzt einen Vertreter aus den Reihen der Absonderungsgläubiger haben muss, der bei der ersten Gläubigerverhandlung durch die Absonderungsgläubiger ausgewählt wird. Dadurch wird den Absonderungsgläubigern ermöglicht, an der Beschlussfassung des Gläubigerausschusses aktiv teilzunehmen, was sehr bedeutend ist, weil sich die Interessen der Insolvenzgläubiger und der Absonderungsgläubiger nicht selten gegenüberstehen.

Eine Neuigkeit in Hinsicht auf die Fassung des Beschlusses über den Bankrott bei der ersten Gläubigerverhandlung ist, dass die Stimmenzahl der Gläubiger, die für den Beschluss über den Bankrott benötigt werden, von früheren 70 % auf 50 % des Gesamtwertes der Forderungen aller Gläubiger gemindert wurde.

Das Gesetz regelt detailliert das Institut der berechtigten Fachperson – des Gutachters. Diese Person muss eine Lizenz für die entsprechende Art der Begutachtung laut einem besonderen Gesetz haben. Liegt ein besonderes Gesetz nicht vor, kann das von einem entsprechenden Gerichtsgutachter vorgenommen werden.

Ein Teil der Gesetzesbestimmungen, die das Verbot der Vollstreckung und Befriedigung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners regeln, wurde im Ganzen erneut stilisiert und in gewissem Maße geändert. Besonders relevant ist die Änderung der Rechtsfolge, die für den Vollstreckungsschuldner mit der Insolvenzeröffnung eintritt. Durch diese Änderung kommt es zur Unterbrechung und nicht zur Einstellung des Vollstreckungsverfahrens.

Auch die Verwertung des Vermögens des Insolvenzschuldners hat viele Änderungen sowohl zur Erhöhung der Effizienz des Verfahrens als auch zum Schutz der gesicherten Gläubiger und aller Beteiligten am Verfahren erfahren.

Die Änderungen bezüglich der Rechte der Absonderungs- bzw. Pfandgläubigers beim Verkauf des Insolvenzschuldners als juristische Person oder des ganzen Vermögens des Insolvenzschuldners oder einer Vermögenseinheit sind auch sehr bemerkenswert, weil die Absonderungs- bzw. Pfandgläubiger, die ein Absonderungs- bzw. Pfandrecht an irgendeinem Teil des vom Verkauf umfassten Vermögens hatten, einen Vorrang bei der Verteilung des durch den Verkauf erlösten Teils nach ihrem Prioritätsrang genießen, und zwar verhältnismäßig zum Anteil des eingeschätzten Wertes des Vermögens, das Gegenstand des Absonderungs- bzw. Pfandrechtes innerhalb des ganzen eingeschätzten Wertes des Kaufgegenstandes darstellt.

Falls beim Verkauf des Insolvenzschuldners als juristische Person oder des ganzen Vermögens des Insolvenzschuldners oder einer Vermögenseinheit ein Preis angeboten wurde, der niedriger als 50 % des eingeschätzten Wertes des Kaufgegenstandes ist, ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen die Zustimmung des Gläubigerausschusses und des Absonderungs- bzw. Pfandgläubigers einzuholen.

Durch die Bestimmungen über die Reorganisation wurden die Regeln, die sich auf den im Voraus vorbereiteten Reorganisationsplan beziehen, vereinfacht, damit die häufig auftretenden Probleme in der Auslegung dieser Bestimmungen vermieden werden können.

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