Neue Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2016 – Die wichtigsten Änderungen

  • 1 Minuten Lesezeit
  1. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder hat sich erhöht. Der Mindestunterhalt beträgt nun:
  2. Altersstufe (0 bis 5 Jahre.): 335 € (bisher 328 €)
    2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre.): 384 € (bisher 376 €)
    3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre): 450 € (bisher 440 €)
    4. Altersstufe (ab 18 Jahre): 516 € (bisher 504 €)
  3. Kleiner Exkurs: das Kindergeld

Ab dem 1.1.2016 beträgt das Kindergeld für ein 1. und 2. Kind 190 €, für ein 3. Kind 196 € sowie für ein 4. und jedes weitere Kind 221 €.
Das Kindergeld wird auf obigen Mindestunterhalt bei minderjährigen Kindern hälftig angerechnet, bei volljährigen Kindern in voller Höhe.

  1. Die Zahlbeträge (das Kindergeld ist bereits angerechnet) lauten nunmehr wie folgt:
  2. Altersstufe (0 bis 5 Jahre): 240 € (bisher 236 €)
    2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre): 289 € (bisher 284 €)
    3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre): 355 € (bisher 348 €)
    4. Altersstufe (ab 18 Jahre): 326 € (bisher 320 €)
  3. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines studierenden volljährigen Kindes, welches nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, ist auf 735 € gestiegen (bisher 670 €). In dem gestiegenen Bedarfssatz sind, wie auch bisher, Wohnkosten enthalten. Diese werden nun mit 300 € Warmmiete benannt. Der Bedarfssatz von 735 € orientiert sich an dem BAföG-Höchstsatz, der im Herbst 2016 auf diesen Betrag steigen soll.

Nach wie vor sind in dem Bedarfssatz die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

  1. Ausblick auf 2017:

Ab Januar 2017 wird es eine neue Düsseldorfer Tabelle geben. Dies ist in § 1 der Mindestunterhaltsverordnung geregelt.
Ab Januar 2017 steigt der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in der 1. Altersstufe auf 342,00 €, in der 2. Altersstufe auf 393,00 € und in der 3. Altersstufe auf 460,00 €.

  1. Ein Wort zum Schluss:

Bitte beachten – bei Vorliegen eines dynamisierten Unterhaltstitels (der Kindesunterhalt ist als Prozentsatz des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe ausgewiesen) passt sich dieser automatisch an die veränderten Unterhaltssätze an.

Rechtsanwältin Özden Weinreich
Fachanwältin für Familienrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwälte Brandt, Weinreich & Abel

Beiträge zum Thema