Neue Entscheidung des BGH zu Sondereigentum an Stellplätzen in Parkpalettensystemen

  • 2 Minuten Lesezeit
Einfahrt zur Tiefgarage

Sind Sie Eigentümer eines Kfz-Stellplatzes in einer Doppelstockgarage ("Duplexparker") oder auf einem Parkpalettensystem ("Palettenparker")? Dann ist dieser Artikel für Sie interessant. In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) vom 7.3.2024 (Az. V ZB 46/23) eine wichtige Entscheidung bezüglich des Sondereigentums an Stellplätzen in Parkpalettensystemen getroffen. Die Entscheidung betrifft die Auslegung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und hat entsprechende Auswirkungen für Wohnungseigentümer und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer.

Können Stellplätze auf Parkpaletten als Sondereigentum betrachtet werden?

Der Fall drehte sich um die Frage, ob Stellplätze in einer Tiefgarage, die auf einem horizontal verschiebbaren Palettensystem angelegt sind, als Sondereigentum betrachtet werden können. Konkret ging es darum, ob die einzelnen Stellplätze nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG (alte Fassung!) sondereigentumsfähig sind.

Die Beteiligten hatten versucht, durch eine notarielle Urkunde eine Klarstellung herbeizuführen und die Miteigentumsanteile an den Palettenstellplätzen mit dem Wohnungseigentum zu vereinigen. Jedoch wurde ihr Eintragungsantrag vom Grundbuchamt zurückgewiesen, was zu einem Rechtsstreit führte.

Der BGH entschied, dass weder Stellplätze in Doppelstockgaragen noch auf Parkpaletten nach bisherigem Recht als Sondereigentum betrachtet werden konnten. Dies galt unabhängig davon, ob das Sondereigentum an den Stellplatzflächen auf dem Boden der Tiefgarage oder auf der Palette begründet werden sollte.

Wichtiger Unterschied zwischen altem und neuem WEG-Recht

Entscheidend war jedoch, dass der Sachverhalt auf die Teilung des Grundstücks im Jahr 1996 zurückgeht, und daher noch das alte WEG-Recht angewandt wurde. Wichtig: Das neue Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, das am 1. Dezember 2020 in Kraft trat, findet keine Anwendung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte.

Auch wichtig: Das neue Gesetz hat eine grundlegende Änderung im WEG-Recht eingeführt: Stellplätze gelten nun gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG als Räume, an denen Sondereigentum begründet werden kann. Dies betrifft auch Stellplätze in Doppelstockgaragen sowie auf Parkpaletten, sofern ein bestimmter Palettenstellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen wird.

Die bisherige Ablehnung der Sondereigentumsfähigkeit von Parkpaletten-Stellplätzen wurde durch den BGH kritisch betrachtet. Die Argumentation, dass hierdurch unzulässiges "mobiles Immobiliareigentum" entstünde, wurde zurückgewiesen. Vielmehr ermöglichen bestimmte Regelungen im WEG die Begründung von Sondereigentum an wesentlichen Gebäudebestandteilen, einschließlich beweglicher Anlagen wie Parkpaletten.

Diese neue Entscheidung des BGH verdeutlicht die Notwendigkeit, bestehende Eigentumsverhältnisse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden. Wohnungseigentümer sollten sich daher mit fachkundiger Beratung über ihre Möglichkeiten informieren, insbesondere wenn es um die Begründung von Sondereigentum an Stellplätzen geht.

Sie haben Fragen zum Wohnungseigentum?

Als erfahrene Rechtsanwältin berate ich deutschlandweit Mandanten auf dem Gebiet Wohnungseigentumsrecht, Immobilienrecht und Grundstücksrecht, sowohl im Prozess des Erwerbs von Wohnungseigentum, bei der Veräußerung von Immobilien, aber auch bei spezifischen Fragen rund um Sondereigentum, Sondernutzungsrechte und WEG-Recht im Allgemeinen. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.

Foto(s): Bild von 652234 auf Pixabay


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Janina Werner

Beiträge zum Thema