Neue Pflichten – und Gefahren - für Zeugen

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Wer früher eine Ladung als Zeuge zur Vernehmung bei der Polizei erhielt, der konnte sich entspannt zurücklehnen. Es gab keine Verpflichtung, bei der Polizei zu erscheinen und eine Aussage zu machen.

Die Situation hat sich jetzt allerdings geändert. Seit dem 24. August 2017 ist das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ in Kraft und dieses Gesetz hat zu einer Neuregelung des § 163 StGB geführt.

Dort heißt es nun in Absatz 3: „Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (…).“

Zeugen sind nun also nicht nur zum Erscheinen verpflichtet, sie müssen auch eine Aussage machen. Natürlich haben Angehörige eines Beschuldigten weiter ein Recht, die Aussage gem. § 52 StPO zu verweigern. Allerdings birgt die Pflicht zum Erscheinen eine gewisse Gefahr, doch bestimmte Umstände zu offenbaren, die man lieber nicht offenbart hätte.

Besonders tückisch ist die aber die Gefahr, sich als Zeuge durch eine Befragung der Gefahr der eigenen Strafverfolgung auszusetzen. Häufig ist es so, dass eine Person als Zeuge vorgeladen wird, die eigentlich schon als Beschuldigter in das Visier der Ermittlungsbehörden geraten ist. Zu denken ist etwa an den Halter eines Kraftfahrzeuges beim Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Im Gegensatz zu einem Beschuldigten darf ein Zeuge nicht lügen, er ist zu einer wahrheitsgemäßen Aussage grundsätzlich verpflichtet. Er darf lediglich gem. § 55 StPO die Antwort auf solche Fragen verweigern, wenn ihn die wahrheitsgemäße Beantwortung in die Gefahr der Strafverfolgung bringen würde.

Das klingt recht kompliziert und ist für einen juristischen Laien auch kaum zu überblicken. Die Gefahr ist jedenfalls groß, sich durch eine Aussage bei der Polizei selbst zu belasten.

Es ist also durchaus empfehlenswert, sich in bestimmten Fällen durch einen Strafverteidiger vor der Aussage bei der Polizei beraten zu lassen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand mit zu der Vernehmung zu nehmen. Dies gilt natürlich insbesondere dann, wenn Sie wissen oder ahnen, dass Ihnen strafrechtliche Verfolgung droht.


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