Neue Rechtsprechung zur Zinsnachzahlung bei den sogenannten Prämiensparverträgen
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Urteil des BGH vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20
Der BGH hat folgendes ausgeführt:
- Die ergänzende Vertragsauslegung ist tatrichterliche Aufgabe. Das Gericht selbst hat die Höhe des variablen Zinssatzes zu bestimmen.
- Zinsanpassung ist monatlich unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen.
- Ansprüche auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen werden frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig. Mithin verjähren die Zinsnachzahlungsansprüche erst drei Jahre nach Beendigung der Prämiensparverträge.
Weitergehende Ausführungen bleiben dem Studium des noch nicht vollständig veröffentlichten Urteils des BGH vorbehalten!
Peter Lesch
1. Vorstand des Anlegerschutzvereins Nordbayern e.V.
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