Neue Tatsachen sind, soweit unstreitig, in zweiter Instanz zu berücksichtigen!

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Es geht doch was Neues in der zweiten Instanz: Das Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG, rechtliches Gehör zu gewähren, ist verletzt, wenn das Berufungsgericht neues Vorbringen unter offenkundig fehlerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zulässt (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624). Das Berufungsgericht durfte die von der Beklagten erstmals in zweiter Instanz geltend gemachte, aber vom Kläger nicht in Abrede gestellte Kündigungserklärung vom 14. September 1999 nicht unberücksichtigt lassen. § 531 Abs. 2 ZPO ist, wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, auf solche Tatsachen nicht anwendbar, die zwar erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen, aber - wie hier nach Vorlage des Schreibens vom 14. September 1999 - unstreitig werden (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 142 ff. = NJW 2005, 291, unter II 2 b).

MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas meint: Vortragen kostet nix! Nicht vortragen heißt scheitern! Manchmal stellt sich durchaus die Frage, ob man den Sachverhalt in erster Instanz nicht im Berufungsrechtszug prüft und um Tatsachen ergänzt, die der Rechtsfindung dienlich sind. Zwar wurde im Rahmen der Reform der Zivilprozessordung die Möglichkeit Tatsachen vorzutragen in der Regel auf die erste Instanz beschränkt. Die hier zitierten Entscheidungen belegen jedoch, dass jedenfalls im Fall unstreitig vorgetragener Tatsachen in zweiter Instanz dieser Sachvortrag jedenfalls nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden kann.

Oft vorschnell wird der Verspätungseinwand missverstanden und als ggf. kollegial beabsichtigter „Schachzug“ in bester Manie durch den Gerichtssaal gerufen. Wie man hier sieht allerdings umsonst.

Ich wünsche Ihnen und Ihrer Rechtssache den verdienten Erfolg!


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