Neue Warnung vor Trittbrett-Betrügern bei Filesharing-Abmahnungen
- 4 Minuten Lesezeit
Derzeit floriert nicht nur das Geschäft echter Rechtsanwälte mit Filesharing-Abmahnungen. In der neuesten Entwicklung lässt sich auch beobachten, dass nun häufiger auch Trittbrettfahrer versuchen, mit gefälschten Abmahnungen auf den Filesharing-Zug aufzuspringen (wir berichteten schon zuvor).
Hier ist äußerste Vorsicht geboten, Betroffene sollten keinesfalls die geforderten Beträge zahlen!
Die Masche der Abmahn-Betrüger
Das Vorgehensmuster der Abmahn-Betrüger ist dabei stets ähnlich: Per E-Mail stellen Sie unter Pseudonymen mit Rechtsanwaltstitel urheberrechtliche Forderungen, die der vermeintlich Abgemahnte durch ein Internet-Zahlverfahren schnellstmöglich begleichen soll. Dabei wirkt das Schreiben in einigen Punkten sogar seriös, was zur Verwirrung des Abmahn-Opfers beiträgt:
Sowohl ein staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen, als auch eine „IP-Adresse zum Tatzeitpunkt" werden angegeben. Auch die Anzahl von vermeintlich illegal herunter- und hochgeladenen Titeln wird in dem Schreiben erwähnt.
„Rechtsanwaltskanzlei Auffenberg, Petzold & Witte" mahnt in Schreiben für Universal Pictures International Germany GmbH ab
Aktuell liegt uns ein solches Schreiben eines solchen „Rechtsanwalts" mit dem Pseudonym „Olaf Kaltbrenner" vor. Folgende E-Mail wurde in einem aktuellen Fall übersendet:
„Guten Tag,
in obiger Angelegenheit zeigen wir die anwaltliche Vertretung und Interessenwahrung der Firma Sony Music Entertainment Deutschland GmbH an.
Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus im sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerk
begangene Urheberrechtsverletzung an Werken unseres Mandanten. Unser Mandant ist Inhaber der ausschliesslichen
Nutzungs- und Verwertungsrechte im Sinne der §§ 15ff UrhG bzw. § 31 UrhG an diesen Werken, bei denen es sich um
geschutzte Werke nach § 2 Abs 1 Nr. 1 UrhG handelt.
Durch das Herunterladen urherberrechtlich geschutzer Werke haben sie sich laut § 106 Abs 1 UrhG i.V. mit
§§ 15,17,19 Abs. 2 pp UrhG nachweislich strafbar gemacht.
Bei ihrem Internetanschluss sind mehrere Downloads von musikalischen Werken dokumentiert worden.
Aufgrund dieser Daten wurde bei der zustandigen Staatsanwaltschaft am Firmensitz unseres Mandanten Strafanzeige
gegen Sie erstellt.
Aktenzeichen: 371 Js 932/57 Sta Stuttgart
Ihre IP Adresse zum Tatzeitpunkt: 197.232.187.01
Illegal heruntergeladene musikalische Stucke (mp3): 70
Illegal hochgeladene musikalische Stucke (mp3): 135
Wie Sie vielleicht schon aus den Medien mitbekommen haben, werden heutzutage Urheberrechtverletzungen
erfolgreich vor Gerichten verteidigt, was in der Regel zu einer hohen Geldstrafe sowie Gerichtskosten fuhrt.
Genau aus diesem Grund unterbreitet unsere Kanzlei ihnen nun folgendes Angebot:
Um weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und anderen offiziellen Unannehmlichkeiten wie Hausdurchsuchungen und Gerichtsterminen aus dem Weg zu gehen, gestatten wir ihnen den Schadensersatzanspruch
unseres Mandanten aussergerichtlich zu lösen.
Wir bitten Sie deshalb den Schadensersatzanspruch von 100 Euro bis zum 29.03.2011 sicher und unkompliziert
mit einer UKASH-Karte zu bezahlen. Eine Ukash ist die sicherste Bezahlmethode im Internet und
fur Jedermann anonym an Tankstellen, Kiosken etc. zu erwerben.
Weitere Informationen zum Ukash-Verfahren erhalten Sie unter: http://www.ukash.com/de
Nachdem Sie den Ukash oder Paysafecard* Voucher gekauft haben, geben sie den auf unserer Homepage ein.
* alternativ konnen Sie auch mit Paysafecard zahlen
Link: http://www.paysafecard.com/de
Geben Sie bei Ihrer Zahlung bitte ihr Aktenzeichen an!
Sollten sie diesen Bezahlvorgang ablehnen bzw. wir bis zur angesetzten Frist keinen 19- stelligen
Ukash PIN-Code im Wert von 100 Euro erhalten haben(oder gleichwertiges Paysafecard Coupon), wird der Schadensersatzanspruch offiziell
aufrecht erhalten und das Ermittlungsverfahren mit allen Konsequenzen wird eingeleitet. Sie erhalten
dieses Schreiben daraufhin nochmals auf dem normalen Postweg.
Hochachtungsvoll,
Rechtsanwaltskanzlei Auffenberg, Petzold & Witte"
Wie falsche Abmahnungen „enttarnt" werden können
Die oben dargestellte Abmahnung kann leicht als unecht enttarnt werden. Zum einen ist es absolut unüblich, eine solche Abmahnung als E-Mail zu versenden. Auch die fehlende namentliche Anrede des Adressaten spricht für eine Fälschung. Zudem werden keine Titel genannt die angeblich im Rechtebestand der Anspruchssteller stehen sollen - dies ist für eine Filesharing-Abmahnung nicht zulässig. Auch ist - wie sonst üblich - keine Unterlassungserklärung an das Schreiben angefügt. Zuletzt sprechen auch die Höhe der Forderung, 100 Euro, sowie das angegebene Zahlverfahren für einen Fake, da dieser Betrag für eine Abmahnung zu gering und das Verfahren über „Ukash" für Filesharing-Abmahnungen auch nicht üblich ist.
Wer sich nicht sicher ist sollte einen Rechtsanwalt beauftragen
Nach wie vor darf man Filesharing-Abmahnungen jedoch nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wer sich nicht sicher ist, ob er eine „echte" Abmahnung oder eine Fälschung erhalten hat, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden.
Bei echten Abmahnungen kann dieser regelmäßig die Folgen der Abmahnung durch die Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung und die Anfechtung der häufig überzogenen Abmahnkosten mindern.
Eine „falsche" Abmahnung hingegen erkennt der Rechtsanwalt und kann unter Umständen sogar ein Verfahren wegen versuchten Betruges gegen den Absender einleiten.
Rechtsanwalt Tim Geißler
Fachanwalt für Strafrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de
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