Neuerungen im Arbeitsrecht zum 01. August diesen Jahres

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Bisher wenig Beachtung gefunden hat eine EU-Richtlinie, die zum 01. August 2022 ihre Umsetzung im nationalen Recht finden soll.

Die EU hat beschlossen, dass die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gestärkt und gesichert werden sollen. Insbesondere im Niedriglohnsektor und im Bereich von Aushilfen soll hierdurch eine Verbesserung und Absicherung der Rechte der Arbeitnehmer/innen erfolgen.


Hierzu hat die EU den Mitgliedstaaten aufgegeben, die Richtlinie EU 2019/1152 in nationales Recht umzusetzen. Teilweise sind die Regelungen im nationalen deutschen Recht bereits enthalten. Andere Teile werden zeitnah noch umgesetzt werden müssen. Auch wenn die Umsetzung in Teilen noch nicht vollständig erfolgt ist, so sind Arbeitgeber in Deutschland gehalten, die Richtlinie einzuhalten, sodass sie gut beraten sind, wenn die Umsetzung spätestens zu Anfang August 2022 erfolgt.

Wesentliche Neuerungen sind dabei:

            - Schriftliche Darstellung der wesentlichen Vertragsbestandteile wie Gehalt, Arbeitszeit,                                Urlaub, Kündigungsfristen, Probezeit

            - Höchstdauer einer Probezeit für 6 Monate

            - Möglichkeit der Mehrfachbeschäftigung, Verbot von willkürlichen   Ausschließlichkeitsklauseln

             - Mindestplanbarkeit der Arbeit mit angemessenem Vorlauf für Arbeitnehmer/innen, deren                       Arbeitszeitplan variabel ist

             - Angebot von Fortbildungen als Arbeitszeit, wenn diese zur Ausübung der Tätigkeit                                      notwendig oder erforderlich sind

Insbesondere von Bedeutung dürfte dabei in vielen Bereichen der Anspruch sein, die wesentlichen arbeitsvertraglichen Regelungen in schriftlicher Form verlangen zu können.

So sollen die Arbeitnehmer/innen nun einen Anspruch darauf haben, bei Beschäftigungsbeginn schriftlich über ihre Rechte und Pflichten informiert zu werden, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Die grundlegenden Informationen sollen Ihnen daher möglichst umgehend, spätestens innerhalb einer Kalenderwoche ab ihrem ersten Arbeitstag zugehen. Die übrigen Informationen sollten ihnen innerhalb eines Monats ab ihrem ersten Arbeitstag schriftlich mitgeteilt werden.

Dabei bietet diese Regelung nicht nur erweiterten Schutz für die Arbeitnehmer/innen, sondern sichert auch den Arbeitgeber dahingehend ab, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile nun schriftlich abgefasst und im Streitfall insoweit beweisbar sind.

Die Richtlinie sieht zudem eine Beweislastumkehr für gerichtliche Streitigkeiten vor. So soll der Arbeitgeber im Falle einer Kündigung des Arbeitnehmers nun nachweisen müssen, dass die Kündigung nicht darauf basiert, dass der Arbeitnehmer/in seine Rechte aus der Richtlinie berechtigterweise verfolgt hat.

Jedenfalls für Neuverträge sollte daher darauf geachtet werden, dass die Maßgaben der Richtlinie eingehalten werden. Bei Altverträgen bietet es sich an, die wesentlichen Vertragsbestandteile noch einmal schriftlich zusammen zu fassen, falls dies bei Arbeitsbeginn nicht erfolgt ist. Vorbereitung ist hier geboten, da zum einen der Arbeitnehmer das Recht hat, binnen einer Frist von zwei Monaten die schriftliche Abfassung zu verlangen. Dies ergibt sich nun aus dem Nachweisgesetz, § 4. Zum anderen bietet die EU-Richtlinie nun die Möglichkeit, dass auch zur Absicherung des Arbeitgebers die wesentlichen Vertragsbestandteile nun noch fixiert werden.

Sicherlich ist es dabei gut, sich fachkundig beraten zu lassen. Wir helfen Ihnen gerne bei der Prüfung eines vorgelegten Arbeitsvertrages oder bei der Ausarbeitung von Arbeitsverträgen und ‑bedingungen.



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