Neues Anti-Abmahngesetz seit dem 02.12.2020: Ein Fazit nach den ersten 3 Wochen

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Zum 02.12.2020 sind weitreichende Änderungen des Wettbewerbsrechts (UWG) in Kraft getreten. Durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ sollen insbesondere diese häufigen Abmahnungen von Internethändlern vermieden werden. In der Vergangenheit waren Tausende von Verkäufern bei eBay, Amazon oder im Internetshop wegen kleinster formaler Fehler abgemahnt worden. Hierzu gehörte insbesondere ein fehlendes Impressum, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, ein fehlender Link auf die OS-Plattform oder fehlende Grundpreise.

Ein Ansatz des Gesetzgebers waren neue formelle Anforderungen an eine Abmahnung.

So muss in einer Abmahnung durch ein Wettbewerber jetzt genau erläutert werden, weshalb dieser berechtigt ist, eine Abmahnung auszusprechen. Dies hat etwas mit der Größe seines Unternehmens und seinem Umsatz zu tun.

Eine weitere formelle Anforderung ist die Verpflichtung, genau anzugeben, wie sich die Abmahnkosten berechnen.

Fehlt es zu diesen Aspekten an ausreichenden Informationen in der Abmahnung, ist die Abmahnung zwar nicht unwirksam. Der Abmahner darf jedoch keine Abmahnkosten verlangen. Vielmehr kann der abgemahnte seine Anwaltskosten gegenüber dem Abmahner geltend machen. Gefordert werden darf ein Betrag maximal in Höhe der in der Abmahnung geltend gemachten Kosten.

Ein weiterer Aspekt des neuen Gesetzes sind die Regelungen zum Rechtsmissbrauch. Rechtsmissbrauch ist jetzt sehr viel schneller möglich. Es reicht bereits ein zu hoher Gegenstandswert und damit zu hohe Abmahnkosten. Auch die Forderung nach einer offensichtlich überhöhten Vertragsstrafe oder einer zu weit gehenden Unterlassungserklärung, die in der Abmahnung gefordert wird, kann jetzt zum Rechtsmissbrauch führen.

Es wird weiter abgemahnt

Wir von der Kanzlei internetrecht-rostock.de sind unter anderem spezialisiert auf gewerblichen Rechtsschutz. Seit fast 20 Jahren beraten wir abgemahnte Internethändler.

Zunächst konnten wir feststellen, dass die Anzahl der Abmahnungen, die uns als spezialisierte Kanzlei zur Beratung vorgelegt werden, nicht erheblich abgenommen hat. Dies gilt sowohl für Abmahnungen von Wettbewerbern durch Rechtsanwälte, wie aber auch für Abmahnungen durch Abmahnvereine. Sowohl der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU), die Wettbewerbszentrale, wie aber auch der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. mahnen weiter ab. Bemerkenswert ist, dass einige Abmahnvereine ihrer Abmahnungen ganz bewusst an das neue Recht angepasst haben, andere jedoch mit den gleichen Textbausteinen abmahnen, wie in den vergangenen Jahren. 

Formelle Fehler

Im Rahmen der Beratung von Abgemahnten in den letzten 3 Wochen sind uns bei vielen Abmahnungen formelle Fehler aufgefallen. Die neuen rechtlichen Vorgaben wurden entweder gar nicht eingehalten, oder nur unzureichend. 

Anspruchsberechtigung 

Ganz konkret vermissten wir in einigen Abmahnungen Informationen zur Voraussetzung der Anspruchsberechtigung. Hier ist der Abmahner verpflichtet, sich zu seinem Unternehmen und seiner Tätigkeit auf dem Markt zu äußern. Ein Verweis in einem Halbsatz auf eine Internetseite reicht hier nach unserer Auffassung nicht aus.

Keine Erläuterung der Abmahnkosten

 Einige Abmahner nehmen es ferner mit einer Erläuterung der geltend gemachten Abmahnkosten nicht so genau. Uns liegen Abmahnungen von Abmahnvereinen vor, in denen sehr ausführlich erläutert wird, wie sich die geltend gemachte Kostenpauschale berechnet. Andere Abmahnvereine, die nach unserer Erfahrung massenhafte abmahnen, haben keine ausreichenden Informationen in Ihrer Abmahnung. 

Zu weit reichende Unterlassungserklärung

 Ebenfalls bedenklich sind einige Unterlassungserklärungen, die uns von unseren Mandanten zusammen mit der Abmahnung vorgelegt wurden. In der Regel fügt der Abmahner seine Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Ist diese zu weitreichend, kann dies zur Rechtsmissbrauch führen.

Folge dieser Formfehler kann sein, dass die Abmahnkosten nicht geltend gemacht werden können, Erstattungsansprüche durch den Abgemahnten geltend gemacht werden können hinsichtlich seiner eigenen Anwaltskosten oder bei Rechtsmissbrauch sämtliche Ansprüche nicht durchgesetzt werden können.

Einzelaspekte sind naturgemäß ungeklärt, da es zum neuen UWG noch keine Rechtsprechung gibt.

Wir beraten Sie, ob Ihre Abmahnung die neuen formellen Anforderungen erfüllt

In einer Abmahnung wird häufig eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert. Die Rechtsfolgen sind weitreichend und können existenzgefährdend sein. Das neue UWG macht es Abmahnern sehr viel schwerer als früher, Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten durchzusetzen.

Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben sollten, lassen Sie sich beraten.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.500 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte. 

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.   

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

 Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen: 

  • Rufen Sie mich einfach an. 
  • Schicken Sie mir eine E-Mail. 
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen. 

Johannes Richard
Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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