AÜG - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
- § 1 AÜG - Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht
- § 1a AÜG - Anzeige der Überlassung
- § 1b AÜG - Einschränkungen im Baugewerbe
- § 2 AÜG - Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
- § 3 AÜG - Versagung
- § 3a AÜG - Lohnuntergrenze
- § 4 AÜG - Rücknahme
- § 5 AÜG - Widerruf
- § 6 AÜG - Verwaltungszwang
- § 7 AÜG - Anzeigen und Auskünfte
- § 8 AÜG - Grundsatz der Gleichstellung
- § 9 AÜG - Unwirksamkeit
- § 10 AÜG - Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
- § 10a AÜG - Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber
- § 11 AÜG - Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
- § 11a AÜG - Verordnungsermächtigung
- § 12 AÜG - Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
- § 13 AÜG - Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers
- § 13a AÜG - Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers
- § 13b AÜG - Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten
- § 14 AÜG - Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
- § 15 AÜG - Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung
- § 15a AÜG - Entleih von Ausländern ohne Genehmigung
- § 16 AÜG - Ordnungswidrigkeiten
- § 17 AÜG - Durchführung
- § 17a AÜG - Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
- § 17b AÜG - Meldepflicht
- § 17c AÜG - Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
- § 18 AÜG - Zusammenarbeit mit anderen Behörden
- § 19 AÜG - Übergangsvorschrift
- § 20 AÜG - Evaluation
Die wichtigsten Fragen zum AÜG
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Was ist das AÜG?
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – kurz AÜG – regelt die Überlassung von Leiharbeitnehmern, wenn diese eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. -
Wie ist die Bezahlung von Leiharbeitnehmern geregelt?
Leiharbeitnehmer haben nach neun Monaten im selben Entleihbetrieb Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft. -
Welche Rechte haben Leiharbeitnehmer?
Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf Auskünfte über die im Unternehmen geltenden Arbeitsbedingungen, sie sind über freie Arbeitsplätze des Entleihers zu informieren und sie haben das Recht, Gemeinschaftseinrichtungen, wie z. B. Kinderbetreuungseinrichtungen, des Unternehmens in Anspruch zu nehmen. -
Was passiert bei Beschäftigung ausländischer Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung?
Wird ein ausländischer Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung und ohne erforderlichen Aufenthaltstitel beschäftigt, kann der Verleiher entweder mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.
Über das AÜG
Was ist das AÜG?Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – kurz AÜG – regelt die Überlassung von Leiharbeitnehmern, wenn diese eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die Arbeitnehmerüberlassung wird auch als Zeitarbeit, Leiharbeit bzw. Personal-Leasing bezeichnet.
Das AÜG umfasst insgesamt 20 Paragrafen. 1972 trat es erstmals in Kraft. Am 1. April 2017 wurde eine reformierte Version vom Bundestag verabschiedet.
Grundsätzliche Regelungen des AÜG
§ 1 (AÜG) beinhaltet eine Reihe von Voraussetzungen bezüglich der Überlassung von Arbeitnehmern.
- Die Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich durch eine Dreieckskonstellation gekennzeichnet.
- Der Verleiher, d. h. die Zeitarbeitsfirma, der einem Kundenunternehmen, d. h. dem Entleiher, Leiharbeitnehmer überlässt, benötigt hierfür eine behördliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.
- Zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeiter muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, damit es zu einer Überlassung kommen kann.
- Für die Überlassung ist eine Höchstdauer einzuhalten. Maximal 18 Monate dürfen Zeitarbeitnehmer für denselben Entleiher arbeiten.
- Entleiher und Verleiher müssen die Überlassung vertraglich als solche bezeichnen.
§ 8 (AÜG) regelt den sogenannten Equal-Pay-Grundsatz:
- Leiharbeitnehmer haben nach neun Monaten im selben Entleihbetrieb Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft.
- Handelt es sich um tarifliches Equal Pay, d. h. gibt es einen Tarifvertrag, müssen Leiharbeiter nach 15 Monaten gleichwertigen Lohn erhalten wie die Stammmitarbeiter.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz beinhaltet eine Reihe von Rechten, die Leiharbeitnehmer betreffen.
- Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf Auskünfte über die im Unternehmen geltenden Arbeitsbedingungen (§ 13).
- Sie sind über freie Arbeitsplätze des Entleihers zu informieren (§ 13a AÜG).
- Es besteht für sie das Recht, Gemeinschaftseinrichtungen, wie z. B. Kinderbetreuungseinrichtungen, des Unternehmens in Anspruch zu nehmen (§ 13b AÜG).
- Leiharbeiter haben Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, u. a. bei Betriebsversammlungen (§ 14 AÜG).
§§ 15 und 15a (AÜG) enthalten Vorschriften hinsichtlich der Beschäftigung von ausländischen Leiharbeitern.
- Wird ein ausländischer Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung und ohne erforderlichen Aufenthaltstitel beschäftigt, kann der Verleiher entweder mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.
- Beschäftigt ein Entleiher gleichzeitig mehr als fünf Ausländer ohne Genehmigung, muss er mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen.
- Wird aus reinem Eigennutz gehandelt, ist ebenso mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu rechnen.