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Neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Nachweis von Überstunden

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Kommt es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Uneinigkeit in Bezug auf den Ausgleich von geleisteter Mehrarbeit und folglich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, obliegt es dem Arbeitnehmer, die einzelnen Überstunden zu dokumentieren und nachzuweisen, dass er sie auf konkrete Anweisung des Arbeitgebers geleistet hat. Mit einem neuen Urteil macht das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer diese Aufgabe nun leichter.

Unter bestimmten Umständen, z. B. personelle Engpässe durch eine Krankheitswelle im Betrieb, darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen. Der Arbeitnehmer wiederum kann die Leistung von Überstunden gegenüber dem Arbeitgeber ablehnen, wenn er insgesamt mehr als zehn Stunden pro Tag arbeiten soll und innerhalb der nächsten sechs Monate voraussichtlich keinen Freizeitausgleich erhalten kann.

Regelungen im Arbeitsvertrag, dass Überstunden mit dem Gehalt pauschal abgegolten sind, sind regelmäßig unwirksam. Somit kann der Arbeitnehmer die Bezahlung der Mehrarbeit verlangen, wenn er die Überstunden nachweisen und belegen kann. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich allerdings auch darauf einigen, dass die Überstunden teilweise bezahlt und teilweise mit Freizeit ausgeglichen werden.

Wenn ein Arbeitnehmer seine Ansprüche vor Gericht geltend machen will, ist es an ihm, jede einzelne Überstunde zu dokumentieren und nachzuweisen, dass er diese auf Anweisung des Arbeitgebers geleistet hat. Bislang war das eine recht mühevolle Aufgabe.

Bundesarbeitsgericht: Saldo des Arbeitszeitkontos ausreichend

Gemäß eines neuen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26. Juni 2019 – Az.: 5 AZR 452/18) genügt es jedoch inzwischen, wenn die Arbeitszeit elektronisch erfasst wurde und ein Vorgesetzter die jeweiligen Zeitnachweise abgezeichnet hat. Somit ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer zunächst nur noch den Saldo des Arbeitszeitkontos als Nachweis für geleistete Überstunden vorlegt.

Das Bundesarbeitsgericht hierzu:

„Wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers (elektronisch) erfasst und zeichnet der Arbeitgeber oder für ihn ein Vorgesetzter des Arbeitnehmers die entsprechenden Arbeitszeitnachweise ab, kann der Arbeitnehmer im Überstundenprozess der ihm obliegenden Darlegungslast für die Leistung von Überstunden schon dadurch genügen, dass er schriftsätzlich die vom Arbeitgeber abgezeichneten Arbeitsstunden und den sich ergebenden Saldo vorträgt. [...] Darauf muss der Arbeitgeber im Rahmen der abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern, dass, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die von ihm oder einem für ihn handelnden Vorgesetzten des Arbeitnehmers abgezeichneten Arbeitsstunden nicht geleistet wurden oder der behauptete Saldo sich durch konkret darzulegenden Freizeitausgleich vermindert hat. Anderenfalls gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).“ 

Haben Arbeitnehmer keinen angemessenen Ausgleich für geleistete Überstunden, in Form von Freizeitausgleich oder Bezahlung, erhalten, dann steht ihnen die Anwaltskanzlei Lenné gerne zur Seite. Vereinbaren Sie für eine kostenlose Erstberatung einfach einen Termin in unserer Kanzlei in Leverkusen.



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