Neues zum IDO e.V.: OLG Rostock hält Anfechtung der Unterlassungserklärung für wirksam

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Der IDO - Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) hatte in der Vergangenheit massenhaft abgemahnt und vielfach auch Vertragsstrafen geltend gemacht. Ich vertrete eine ganze Reihe von Betroffenen, die sich gegen die Vertragsstrafenforderung des Vereins zur Wehr setzen. In den von mir betreuten Verfahren geht es unter anderem um die Frage, ob eine gegenüber dem Verein abgegebene Unterlassungserklärung durch Anfechtung rückwirkend beseitigt werden kann. Das OLG Rostock hat nunmehr in einem meiner Verfahren dem IDO e.V. mit einem Beschluss anheimgestellt, seine Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe zurückzunehmen und dem IDO e.V. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Stand: 06.01.2023; OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2022, Az. 2 U 26/22).

Können sich Betroffene gegen eine Vertragsstrafenforderung des IDO wehren?

In der Vergangenheit haben viele Betroffene nach einer Abmahnung des IDO eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem Verein abgegeben. Im Nachhinein stellt sich für die Betroffenen auf die Frage, ob die abgegebene Unterlassungserklärung durch eine Anfechtung rückwirkend wieder beseitigt werden kann. Die Frage stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung gegen Vertragsstrafenforderungen des Vereins. Leider ist die Frage in der Rechtsprechung nach wie vor umstritten. Der überwiegende Teil der Gerichte hält eine entsprechende Anfechtung für unwirksam. Einige Gerichte gehen allerdings davon aus, dass eine entsprechende Anfechtung durchgreift. Über einen Fall, in dem ich für einen von mir vertretenen Online-Händler mit diesem Argument vor dem Landgericht Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg Erfolg hatte, hatte ich hier auch berichtet:

Internetrecht-Rostock.de erneut erfolgreich gegen den IDO e.V. – diesmal vor dem LG Hamburg

Auch das OLG Rostock hält eine Anfechtung für wirksam

In dem von mir betreuten Verfahren vor dem OLG Rostock geht es um eine Vertragsstrafenforderung des IDO. Das LG Rostock hatte der Klage des Vereins stattgegeben. Daraufhin hatte ich für den von mir vertretenen Online-Händler Berufung beim OLG Rostock eingelegt. Das OLG Rostock hat den IDO nunmehr durch Beschluss auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen:

„Dem Kläger wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten anheimgestellt, seine Klage zurückzunehmen.

(...)

I.

Der Anregung der Klagerücknahme liegt die vorläufige Einschätzung des Senats zugrunde, dass das zulässige Rechtsmittel des Beklagten begründet ist.

1.

Die von dem Beklagten erklärte und auf § 123 Abs. 1 BGB gestützte Anfechtung ist wirksam, sodass der Vertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB jedenfalls als nichtig - soweit dieser überhaupt je wirksam zustande gekommen war (vgl. insoweit Ziff. 2 dieses Beschlusses) - anzusehen und damit die Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Vertragsstrafenanspruchs im Ergebnis entfallen ist.“

In dem anhängigen Verfahren ist neben der Wirksamkeit der erklärten Anfechtung auch die Frage streitig, ob überhaupt ein wirksamer Unterlassungsvertrag zwischen dem Online-Händler und dem IDO zustande gekommen war. Diese Frage beruht allerdings auf einer besonderen Sachverhaltskonstellation.

Die ebenfalls streitgegenständliche Frage des Rechtsmissbrauchs ließ das OLG Rostock ausdrücklich offen:

„Zu den weiteren Einwendungen des Beklagten zur Frage des Rechtsmissbrauchs bedarf es aus den o.g. Gründen zunächst keiner weiteren Hinweise.“

Der IDO hat nunmehr zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme.

Was die vorläufige Einschätzung des OLG Rostock für andere Verfahren bedeutet:

Die vorläufige Einschätzung des OLG Rostock ist zunächst zwar lediglich ein Signal, aber ein recht deutliches. Da das Gericht schon Zweifel am Zustandekommen eines wirksamen Unterlassungsvertrages geäußert hat und vorläufig von der Wirksamkeit der erklärten Anfechtung ausgeht, wäre der weitere Weg für den IDO nach meiner Einschätzung recht steinig. Zu der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Vereins hat das Gericht sich in seinem Beschluss nämlich noch nicht einmal geäußert.

Es bleibt zunächst abzuwarten, ob der IDO in dem Verfahren vor dem OLG Rostock eine Entscheidung im Berufungsverfahren ergehen lassen wird.

Was Sie tun können, wenn Sie eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen sollen:

  1. Die wichtigste Entscheidung: Lassen Sie sich fachkundig anwaltlich beraten!
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung vor.

Für die Entscheidung über die richtige Reaktion auf eine Vertragsstrafenforderung des IDO e.V. sollten Sie verschiedene Aspekte berücksichtigen. Gern berate ich Sie hierzu.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich vertrete bereits seit geraumer Zeit Betroffene zu Vertragsstrafenforderungen des IDO und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Vertragsstrafenverfahren.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie wünschen ein Angebot für eine Beratung?

Wenn Sie auch ein Schreiben mit einer Vertragsstrafenforderung des IDO e.V. erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

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