Neues zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und anderen Personengesellschaften (MoPeG)

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Vorbemerkung

Das Grundgesetz gewährleistet in Art. 12 die Freiheit des Berufs und damit die unternehmerische Freiheit. Das betrifft auch die Gründung eines Unternehmens. Während dieses Prozesses stellt sich häufig die Frage nach der Wahl der Rechtsform. Die am häufigsten anzutreffende Rechtsform ist noch immer die GmbH/UG. Die GmbH hat jedoch den Nachteil, organisationsrechtlich recht starr zu sein (Gesellschafterwechsel, Kapitalerhöhung usw.) und dem gesamten Handelsrecht zu unterliegen, das viele nicht kennen. Das für die GmbH geltende Recht ist somit deutlich komplexer, als etwa das einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Zum 01.01.2024 gelten für die GbR neue gesetzliche Regelungen. Die Frage ist, macht das diese Rechtsform attraktiver?

Recht der GbR

Zum 1.1.2024 treten grundlegende Neuerungen im Recht der GbR in Kraft. Grundlage ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), BGBl. 2021 I, 3436. Drei wesentliche Aspekte sind neu: 1. die rechtsfähige GbR, 2. das Gesellschaftsregister, 3. die teilweise Anwendung des Handelsrechts.

Zu 1.: Der Bundesgerichtshof hat der GbR bereits 2001 die Fähigkeit zuerkannt, selbst Träger von Rechten und Pflichten und folglich Partei in einem Prozess sein zu können (BGH II ZR 331/00). 2009 wurde die GbR dann für grundbuchfähig erklärt (BGH V ZB 74/08). Diese "Teilrechtsfähigkeit" wurde nun vervollständigt. § 705 Abs. 2-neu unterscheidet 2 Typen: die rechtsfähige und die nicht rechtsfähige Gesellschaft. Rechtsfähig ist die Gesellschaft, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Tritt die Gesellschaft unter einem gemeinsamen Namen auf, so wird diese Rechtsfähigkeit gesetzlich vermutet (§ 705 Abs. 3 BGB-neu). Die Gesellschaft ist damit ein Schuldverhältnis mehrerer Personen. Die nicht rechtsfähige GbR hat kein Vermögen (§ 740a Abs. 1 BGB-neu).

Zu 2.: Für die GbR gibt es nun ein Register, das Gesellschaftsregister. Die Eintragung in das Register ist freiwillig. Einzutragen sind unter anderem der Sitz, Vertretungsrechte usw. Die Eintragung hat erhebliche Konseuenzen: zunächst gilt die Verpflichtung, als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) aufzutreten. Des Weiteren ist § 15 HGB anzuwenden. Die Vorschrift besagt schlicht ausgedrückt, das nur das gilt, was im Handelsregister auch eingetragen ist. Wenn der Geschäftsbetrieb einer GbR den Umfang eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB) annimmt, so wandelt sich die GbR ohne weiteres Zutun in eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Das führt zu einem Statuswechsel und einem Registerwechsel. Die Unklarheit darüber, ob nun die Vorschriften für die GbR oder doch schon die für die OHG gelten, will man an dieser Stelle nicht haben. Insoweit gilt § 15 HGB vor diesem Hintergrund nur eingeschränkt. Für den Fall, dass also tatsächlich schon eine OHG besteht, diese aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, gilt die Eintragung im Gesellschaftsregister nicht. Die tatsächlich vorhandene OHG wird dann als solche behandelt. Die Eintragung in das Handelsregister hat also nur deklaratorische Wirkung.

Zu 3.: § 707 BGB-neu erklärt diverse Vorschriften des HGB für anwendbar. Das betrifft insbesondere die Firma der Gesellschaft und diverse Verfahrensvorschriften zur Eintragung in das Register. Von Relevanz ist hier insbesondere die Anwendung von § 12 HGB, wonach die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form, also durch einen Notar, erfolgen muss. 

Praxis der GbR

§ 708 BGB-neu Unterwirft den geschäftlichen Betrieb der GbR nicht dem Gesetz, sondern der Satzung/dem Gesellschaftsvertrag. Damit besteht eine hohe Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter. Sowohl für bestehende Satzungen, als auch für zukünftige Gründungen, ist das von hoher Relevanz. Zwingendes Recht ist danach nur die Gesellschafterklage (§ 715b BGB-neu) und Auskunftspflichten der Geschäftsführer (§ 717 BGB-neu). 

Im Rahmen der Beendigung der Gesellschaft interessant ist § 712a BGB-neu. Danach erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt (es gibt keine Einmann-GbR). Diese wird dann quasi durch einen innerbetrieblichen Vermögensausgleich zwischen den Gesellschaftern ersetzt (§§ 728 bis 728b, 738 Abs. 1 BGB-neu). Ist die GbR rechtsfähig, so werden auch ihre Liquidatoren ins Gesellschaftsregister eingetragen. Im Übrigen ist die GbR insolvenzfähig (§ 735 Abs. 1 BGB-neu).

Fazit: Der Gesetzgeber hat die GbR zunächst der richterrechtlichen Praxis angepasst. Soweit man die nach wie vor bestehende persönliche Haftung der Gesellschafter nicht als Nachteil sieht und diese vertraglich reguliert, stellt sich die Frage nach der Attraktivität der GbR nach diesem Gesetz. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Anwendung komplexen Handelsrechts nur teilweise erfolgt; das ist zu begrüßen. Inwieweit von der Möglichkeit der Eintragung ins Gesellschaftsregister Gebrauch gemacht werden wird, ist allerdings fraglich. Hierzu ergibt sich die typische Konstellation zwischen Transparenz durch Eintragung (Publizität) und erweiterten Pflichten und Verfahrensregelungen. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit ist die Eintragung jedenfalls nicht notwendig; auch das ist zu begrüßen, da diese Entscheidung vom Geschäftszweck und den Geschäftspartnern abhängig gemacht werden sollte.

Für bestehende GbRs gilt, dass vor dem Hintergrund umfassender neuer gesetzlicher Regelungen eine Überprüfung der Satzung notwendig erscheint. Für Gründer ergibt sich mit der Eintragungsfähigkeit der Gesellschaft durchaus eine Alternative zur GmbH. Bei Beratungsbedarf dazu kommen Sie bitte auf mich zu.



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