Neues zur Kündigung von Altbausparverträgen: aktuelles Urteil des OLG Bamberg

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Seit vor rund drei Jahren Bausparkassen begonnen haben, Bausparverträge, die länger als zehn Jahre zuteilungsreif sind und meist eine Verzinsung von 3 bis 5 % vorsehen, zu kündigen, haben sich viele Bausparer gegen diese Kündigung gewehrt.

Zwischenzeitlich liegt eine Reihe von Urteilen vor. Zwar hält ein Teil der Gerichte die Kündigungen für zulässig. Nach dem das Oberlandesgericht Stuttgart in mehreren Urteilen Anfang und Mitte dieses Jahres bereits die Kündigung für unzulässig erklärt hat, liegt nunmehr auch ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom August 2016 vor, das ebenfalls die Kündigungen der Bausparkassen für unwirksam hält und die Bausparkassen verpflichtet, die Bausparverträge mit der vereinbarten Verzinsung weiter zu führen.

Obwohl bereits Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig sind, hat der Bundesgerichtshof zu der Frage der Kündigungen bisher nicht entschieden. Da der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2010 im Rahmen eines Urteiles darauf hingewiesen hat, dass ein Bausparer einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens mit Erreichen der Zuteilungsreife hat, wird erwartet, dass der Bundesgerichtshof eine Kündigungsmöglichkeit verneint und er sich der Rechtsansicht der Oberlandesgerichte Bamberg und Stuttgart anschließt. Demnach ist eine Kündigung nur möglich, wenn die Bausparsumme vollständig einbezahlt ist.

Angesichts der günstigen Konditionen der Altbausparverträge lohnt es sich, gegen eine Kündigung der Bausparkasse vorzugehen.

Tipp

Sollten Sie einen Bausparvertrag besitzen, der bereits vor längerer Zeit die Zuteilungsreife erreicht hat und Ihre Bausparkasse aus diesem Grund den Bausparvertrag kündigen, sollten Sie zunächst überprüfen, ob die Bausparsumme bereits erreicht ist. Ist dies der Fall, ist ein Vorgehen gegen die Bausparkasse nicht mehr möglich. Ist die Bausparsumme noch nicht erreicht, sollten Sie der Kündigung auf jeden Fall widersprechen. Auf keinen Fall sollten Sie einen übersandten (Verrechnungs-)Scheck einlösen. Erklären Sie gegenüber der Bausparkasse, dass Sie die Kündigung für unwirksam halten und senden Sie den Scheck zurück oder nehmen sie anwaltliche Beratung in Anspruch.

Birgit Leidel

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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