Neuigkeiten bei der S&K Gruppe – Amtsgericht Frankfurt erlässt Arrest

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Die Forderungen in dem Fonds „Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co KG“ sind durch den Insolvenzverwalter – wie nicht anders zu erwarten war – vorläufig bestritten worden. Dieser möchte zunächst das strafrechtliche Ermittlungsverfahren abwarten.

Weiterhin weist der Insolvenzverwalter darauf hin, dass das Insolvenzverfahren mehrere Jahre – bis mindestens 2018 – dauern wird. Ob, wann und in welcher Höhe eine Quotenzahlung an die Anleger erfolgen wird, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.

Auch nach einem schriftlichen Zwischenbericht des Insolvenzverwalters, lässt sich zur Zeit nicht seriös prognostizieren, welche Vermögenswerte noch in der Gesellschaft vorhanden sind und an die Anleger ausgeschüttet werden können.

Umso wichtiger ist es, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um etwaige Vermögenswerte zu sichern. In Betracht kommt etwa die Erwirkung eines sog. Arrests. Mit diesem werden die privaten Vermögenswerte der Hauptverantwortlichen (insbesondere der Geschäftsführer) beschlagnahmt. Der Kanzlei MWW Rechtsanwälte ist es nun gelungen, einen solchen Arrest in das Privatvermögen durchzusetzen.

In diesem Arrestbefehl heißt es:

„Die Arrestgläubiger haben ihre jeweiligen Ansprüche gegen die Arrestschuldner aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 264a, 263 StGB, 830, 840 BGB sowie §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB aus unerlaubter Handlung wegen Kapitalanlagebetrugs und Betrugs sowie aus Haftung des Prospektverantwortlichen im weiteren Sinne glaubhaft gemacht. [...]

Nach den Angaben der Staatsanwaltschaft handelt es sich um ein betrügerisches Schneeballsystem der Arrestschuldner. Die von den Initiatoren der Fonds versprochenen Renditen seien weder beabsichtigt noch realisierbar gewesen. [...]

Aus dem mit der Bekanntmachung der Staatsanwaltschaft glaubhaft gemachten Tatvorwurf gegen die Arrestschuldner, insbesondere dem glaubhaft gemachten Umfang der diesen vorgeworfenen Vermögensdelikten folgt die Besorgnis, dass die Arrestschuldner Vermögensverschiebungen selbst oder über Dritte vornehmen und damit die Befriedigung der Ansprüche ihrer Gläubiger erschweren oder vereiteln. [...]"

Damit geht das Gericht von einem Kapitalanlagebetrug zu Lasten der Anleger aus. Nach Prüfung der Unterlagen (Prospekt, Berichte der Staatsanwaltschaft und des Insolvenzverwalters etc.) ist das Gericht zu der notwendigen Überzeugung gelangt, dass sowohl Prospektfehler vorliegen als auch eine Verantwortung der Inhaftierten Prospektverantwortlichen gegeben ist.

Bei einem solchen Arrest ist aber zu beachten, dass es sich hierbei nicht um ein Urteil  oder eine Klage handelt. Das Verfahren ist nur ein Eilverfahren und sichert das Vermögen vor Veräußerungen und Verschlechterungen.

Neben den Ansprüchen gegen das Fondsmanagement selbst, kommen noch weitere Ansprüche in Betracht: So kann etwa eine Haftung von Anlageberatern bestehen, welche über die Risiken der Anlage fehlerhaft oder unzureichend beraten haben. Diesem kommt nämlich eine Pflicht zur umfangreichen Beratung- und Aufklärung zu. Ob diese erfüllt worden ist, kann nur im Einzelfall anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Letztlich kommen noch eine Vielzahl weiterer Anspruchsgegner in Betracht, wie Wirtschaftsprüfer der Gesellschaften oder Gutachter, welche den Vermögensstand der Gesellschaft falsch eingeschätzt haben. Jeder Einzelfall ist daher gesondert zu prüfen.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte vertritt Sie bundesweit in allen Auseinandersetzungen im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung!



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