NEWS CORONA: Laut BGH ist die Fälschung von Impfpässen auch nach altem Recht strafbar!

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Mit Urteil vom 10.11.2022 (Az.: 5 StR 283/22) hat der BGH die in der Rechtsprechung umstrittene Frage (vgl. etwa vorherige Beiträge: Vorzeigen eines gefälschten Impfpasses in der Apotheke – Strafbarkeit? sowie NEWS CORONA: Der BGH muss ran! War die Vorlage gefälschter Impfpässe – doch – strafbar?), ob das Fälschen von Impfpässen nach alter Rechtslage strafbar war, mit ja beantwortet.

Nach Auffassung des BGH ist der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB erfüllt. Die Ansicht mehrerer Landgerichte sowie Oberlandesgerichte, dass die Sondervorschriften über Gesundheitszeugnisse nach §§ 277 ff. StGB eine Sperrwirkung entfalten und somit der Annahme einer strafbaren Urkundenfälschung entgegenstehen, lehnt der BGH mit seiner Entscheidung eindeutig ab.

So heißt es wörtlich in der Pressemitteilung vom 10.11.2022:

„Es handelt es sich bei § 277 StGB a.F. nicht um eine spezielle Vorschrift, die den Täter der Fälschung von Gesundheitszeugnissen im Verhältnis zu dem einer Urkundenfälschung privilegieren soll. Weder dem Zweck noch dem systematischen Zusammenhang der miteinander konkurrierenden Bestimmungen oder dem Willen des Gesetzgebers lassen sich Anhaltspunkte für eine solche Privilegierung entnehmen. Erst recht entfaltet § 277 StGB a.F. keine „Sperrwirkung“ gegenüber der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), wenn der Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen – so wie hier – nicht (vollständig) erfüllt ist.“

Die vollständigen Urteilsgründe sind bislang – leider – noch nicht veröffentlicht.

Die für den 5. Strafsenat ausschlaggebenden Erwägungen wurden in der Pressemitteilung bislang nur oberflächlich dargelegt, sodass die Veröffentlichung der vollständigen Urteilsgründe und somit eine ausführliche Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung noch abzuwarten ist. Nichtsdestotrotz ist diese Entscheidung bereits jetzt schon ein eindeutiger Wegweiser!

Doch welche Strafe droht für die Verwirklichung einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB?

Gemäß § 267 Abs. 1 StGB sieht der Gesetzgeber für die Urkundenfälschung grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

In sogenannten besonders schweren Fällen der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 3 StGB) ist die Strafe jedoch härter: So zum Beispiel bei gewerbsmäßiger Urkundenfälschung, also wenn man sich durch die wiederholte Urkundenfälschung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang verschaffen möchte. Es droht eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und 10 Jahren. Wird neben der Gewerbsmäßigkeit auch als Mitglied einer Bande i.S.d. § 267 Abs. 4 StGB gehandelt, so erhört sich das Mindestmaß der Freiheitsstrafe sogar auf ein Jahr.

Was sollten Sie tun, wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen eines gefälschten Impfpasses geführt wird?

Gegenüber der Ermittlungsbehörde schweigen und umgehend einen Rechtsanwalt aufsuchen, denn auch bei der Annahme einer Strafbarkeit nach § 267 StGB kann in geeigneten Fällen gegebenenfalls eine Einstellung gegen eine Auflage oder die Beendigung des Verfahrens durch den Erlasses eines Strafbefehls erwirkt werden


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