Nicht immer besteht ein Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung
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[image]Bei einer Stellenausschreibung müssen Arbeitgeber darauf achten, das Angebot geschlechtsneutral zu formulieren, damit sich Männer und Frauen gleichermaßen angesprochen fühlen. Denn so kann eine geschlechtsbezogene Benachteiligung verhindert werden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat nun klargestellt, dass ein Bewerber aber nur dann Schadensersatz verlangen kann, wenn er für die Stelle objektiv auch geeignet gewesen wäre.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Patentsachbearbeiterin gesucht. Der Arbeitsuchende, der sich nach einem abgebrochenen Chemiestudium bei der Kanzlei bewarb, verfügte weder über Kenntnisse im Patentrecht noch über Berufserfahrung. Nach dem ersten Vorstellungsgespräch erhielt er eine Absage. Der Bewerber zog vor Gericht und verlangte Schadensersatz wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung, da laut Anzeige nur nach einer weiblichen Angestellten gesucht wurde. Das Arbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, er habe sich nicht ernsthaft beworben und weise die für diese Position nötige Qualifikation nicht auf.
Dem stimmte das LAG zu. Eine Entschädigung erhalte man nur, wenn ein Vergleich zwischen dem Bewerber und anderen ähnlich qualifizierten Arbeitnehmern ergebe, dass er nur wegen seines Geschlechts abgelehnt wurde. Wurde der Bewerber sogar zum Vorstellungsgespräch geladen, spreche dies zudem für die Bereitschaft des potenziellen Arbeitgebers, auch einen Mann einzustellen. Kann der Bewerber aber die nötige Eignung für die Stelle nicht vorweisen, liege bereits keine vergleichbare Situation vor, sodass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot auszuschließen sei.
(LAG Köln, Urteil v. 06.10.2010, Az.: 6 Sa 1055/10)
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