Nicht ohne meine Abfindung

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Öfters bekommt der Anwalt zu hören, dass man sich nicht mit seinem Chef herumstreiten wolle und dass der Chef gesagt habe, wenn man bis zum Schluss ordentlich arbeite, würde es auch eine Abfindung geben.

Aber Achtung: Ist die 3-Wochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage erst einmal herum, und haben Sie keine verbindliche Vereinbarung getroffen, ist die Abfindung oft nur Illusion.

Meine Empfehlung: Die 3-Wochenfrist dazu ausnutzen, über die Abfindung zu verhandeln.

Bekanntlich kann ja auch schon in der Kündigung die Abfindung zugesagt werden. Ist dies nicht der Fall, muss eine vertragliche Regelung her.

Oft kam schon die bitter Enttäuschung, wenn der Chef im Nachhinein nicht mehr an irgendeine Zusage erinnern konnte.

Bessere Ergebnisse erhalten Sie in der Regel, wenn Sie von vorneherein einen Anwalt einschalten, der für Sie das meiste herausholt.

Rechtsanwalt Borth

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