NL NordLease AG/ LeaseTrend AG –Rückforderungen abwehren und Guthaben durchsetzen

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Rückzahlungen bei Kündigung atypisch stille Beteiligungen NL NordLease AG / LeaseTrend AG – warum?

In den Jahren ab 1999 über konnten sich Anleger atypisch stille Beteiligungen an den genannten Gesellschaften unternehmerisch beteiligen. Es gab drei Beteiligungsformen: die Einmalanlage (meist „Classic“), die Einmalanlage mit Wiederanlage (meist „Classic Plus“) und die Ratenanlage (meist „Sprint“). Die Mindestlaufzeit der Verträge variierte und konnte bis zu 15 Jahren betragen.

 

Die Gesellschaften haben die Beteiligungen nach Ablauf der der Mindestvertragslaufzeit gekündigt. Gegen diese Kündigungen selbst kann man nicht vorgehen, denn diese Kündigungen wurden zumindest in den uns vorliegenden Fällen unter Beachtung der jeweils geltenden vertraglichen Kündigungsfrist von einem Jahr ausgesprochen.

 

Nach der Kündigung kommt die Forderung 

Anleger sollen nun entweder den negativen Saldo ihres Kapitalkontos ausgleichen oder die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen. Aufgrund einer besonderen Regelung im Gesellschaftsvertrag haben zumindest die Anleger in der Anlageform „Classic“ gewinnunabhängige Entnahmen erhalten, die im Falle der Beendigung der atypisch stillen Beteiligung nach einem bestimmten Berechnungsschema zurückzuzahlen sind.

 

ClassicPlus – besonders ärgerlich

Anleger, die sich nicht nur für eine Einmalanlage, sondern für eine Wiederanlage entschieden haben, trifft es besonders schlimm  Diese sehen sich Zahlungsansprüchen ausgesetzt, obwohl sie tatsächlich nie Geld erhalten haben. Das hat einen Grund:  Genau genommen haben diese Anleger zwei Beteiligungen gezeichnet, wobei die Einlageleistung der zweiten Einlage (ClassicPlus) durch die gewinnunabhängigen Entnahmen der ersten Anlage (Classic) erbracht werden sollt. Nun werdeb aber eben gerade diese von der Fondsgesellschaft zurückgefordert. Mithin haben diese Anleger nicht einmal etwas erhalten, was sie zurückzahlen könnten. Sie legen also faktisch noch Geld nach.

 

Sprint – Anleger – Geld wird nicht ausgezahlt 

Wenn man von Anlegern Geld haben will, geht es schnell, wenn man den Anlegern Geld auszhalen müsste, wird gebremst. Der Hintergrund: aufgrund der ratierlich erbrachten Anlagen kommen die meisten Anleger in dieser Anlageform auf ein Guthaben, was zwar teilweise noch berechnet wird, aber nicht ausgezahlt.

 

Teilweise werden aber die Berechnungen nicht vorgenommen oder wenn sie sie durchgeführt werden, wird mit dem Verweis auf im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Klauseln wie z.B. dem Liquiditätsvorbehalt oder dem Rangrücktritt die Auszahlung verweigert. Wenn man als Anleger nicht aufpasst, läuft man hier schnell in die Verjährungsfalle.

 

Entscheidungen der Gerichte helfen Anlegern 

•             Berechnung des Auseinandersetzungsanspruches / Rückzahlungsanspruches

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Anforderung einer eigenen Berechnung des Rückzahlungsanspruches durch einen Wirtschaftsprüfer von der Fondsgesellschaft eingehalten war. Die Besonderheit lag darin, dass im Gegensatz zu den jetzt vorgelegten Berechnungen der Wirtschaftsprüfer die Berechnung nicht selbst vorgenommen hatte, sondern lediglich überprüft hatte. Das war für den BGH nicht ausreichend. Nach unserer Auffassung lässt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für den dort entschiedenen Fall auch auf die jetzt aktuellen Fälle übertragen. Damit kann man sich gegen den Rückzahlungsanspruch wehren.

•             Keine Anspruchsgrundlage für Anleger ClassicPlus

In einer Entscheidung aus dem vergangen Jahr hat ein Gericht entschieden, dass die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung zum Vorgehen bei Beendigung (Erstellung Auseinandersetzungsguthaben) für Anleger der Anlageform ClassicPlus (Wiederanleger) überhaupt nicht anwendbar ist und eine entsprechende Klage der Gesellschaft abgewiesen. Das bringt Hoffnung für Anleger der Anlageform Classic Plus.

•             Verjährung des Anspruches bei Mahnbescheid

Manchmal passiert auch das -  Ansprüche werden schlicht zu spät gestellt bzw. falsch gerichtlich geltend gemacht. Problematisch ist dies vor allem, wenn eine Verjährungshemmung durch die Einreichung eines Mahnbescheides geschieht. Ein einem entschiedenen Fall war der Anspruch schlicht verjährt. Hintergrund war eine in den meisten Gesellschaftsverträgen enthaltene Regelung, wonach der Auseinandersetzungsanspruch ein Jahr nach Wirksamwerden des Ausscheidens fällig ist. Dies führt dazu, dass der Anspruch der Gesellschaft gegen den Anleger verjährt war.

•             Rangrücktritt und Liquiditätsvorbehalt wohl nicht wirksam

Auch hier helfen die Gerichte den Anlegern. Für den Liquiditätsvorbehalt ist für die konkrete Anlageform bereits entschieden, dass dieser einerseits dazu führt, dass keine Verjährung des Zahlungsanspruches geltend gemacht werden kann und andererseits wurde in Verfahren selbst geltend gemacht, dass dieser nicht wirksam sei.  Auch der gern herangezogene Rangrücktritt dürfte angesichts der Rechtsprechung des BGH nicht zu halten sein.

Fazit – Aufpassen bei den Ansprüchen 

Es lohnt sich in jedem Fall, genau hinzuschauen. Es gibt durchaus Ansätze, die – je nach Fallkonstellation – dazu führen können, dass die Ansprüche eben doch nicht so einfach durchgesetzt werden können bzw. Zahlungsansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können. Ein Vergleich ist zwar immer möglich, sollte aber immer bestenfalls der letzte Ausweg sein.  

 

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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