Nötigung im Straßenverkehr - Vorladung der Polizei erhalten

  • 4 Minuten Lesezeit

Nötigung im Straßenverkehr – müssen Sie auf die Vorladung der Polizei reagieren?

Sollten Sie es?

Sie werden von der Polizei beschuldigt, jemanden genötigt zu haben und sollen sich hierzu schriftlich äußern oder werden aufgefordert, sich zu einem konkreten Termin bei der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung einzufinden. Ggf. werden noch ein Tag, die Uhrzeit und ein ungefährer Ort grob angegeben, an dem Sie dies gemacht haben sollen. Ggf. werden Sie auch nur informatorisch befragt, um dann nach Einlassung als Beschuldigter vernommen zu werden. Den genauen Sachverhalt bzw. Vorwurf – z. B. Ausbremsen eines gelben VW Golf mit zwei Personen oder zu angeblich dichtes Auffahren auf einen blauen Ford mit Lichthupe und Bedrängen zwecks Freimachen der Überholspur – wird man Ihnen vorher oft nicht mitteilen.

Ggf. haben Sie den vorgeworfenen Sachverhalt anders in Erinnerung und wollen gern alles geraderücken. Dies ist sicherlich menschlich, aber nicht immer der beste und mit Sicherheit nicht der sicherste Weg.

Oft meinen Mandanten aber auch, dass sie aussagen müssen. Sie werden ja gefragt.

Mitunter wird davon ausgegangen, dass der Polizist nett und freundlich ist, dann müsste dies der Staatsanwalt auch sein bzw. könnte nichts passieren. Später kommt dann die böse Überraschung in Form eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift.

Als Strafverteidiger müssen wir oft feststellen, dass es viele falsche Vorstellungen bei Beschuldigten und Betroffenen gibt.

1.

Es gibt keine Pflicht, als Beschuldigter bei einer Vernehmung Angaben zu machen oder zu der Vernehmung zu gehen. Im Regelfall ist dies sogar kontrapoduktiv. Entweder, weil man Dinge einräumt, die man Ihnen vielleicht nicht oder nicht sicher nachweisen könnte. Oder man macht vielleicht falsche Angaben und ruiniert seine Glaubwürdigkeit. Aber auch wenn man die Wahrheit sagt, kann man seine Glaubwürdigkeit verlieren, z. B. dann, wenn Zeugen etwas anderes sagen und die Behörden diesen mehr glauben.

Daher gilt: vorerst keine Angaben zur Sache.

Sie sollten insbesondere keine Angaben dazu machen, ob dies Ihr Fahrzeug ist, ob Sie der Fahrer waren oder was Sie irgendwann irgendwo gemacht haben, wo Sie arbeiten oder was Sie verdienen. Egal, was man sagt, beharren Sie freundlich darauf, dass Sie vorerst Ihren Anwalt/Ihre Anwältin sprechen wollen und vorerst keine Angaben machen.

Höflicherweise sagt man eine solche Vorladung ab. Soweit wir zu diesem Zeitpunkt bereits mandatiert sind, machen wir dies für Sie.

2.

Im nächsten Schritt gilt es, den konkreten Vorwurf aufzuklären bzw. herauszufinden, was Ihnen genau vorgeworfen wird und wer über Sie dabei was behauptet hat bzw. welche Beweismittel vorliegen.

Dieses Wissen greifen Sie über eine Akteneinsicht ab. Diese erhalten Sie selbst aber nicht, nur Ihr(e) Verteidiger(in) bzw. Anwalt/Anwältin. Hierzu lesen wir nicht nur die Akte, sondern scannen sie komplett ein. Sie erhalten diese in Kopie und können sie dann in Ruhe ebenfalls lesen. Auf Wunsch auf Papier oder digital auf dem Rechner/Tablet.

3.

Nach Auswertung der Akteneinsicht wird Ihr(e) Anwalt/Anwältin mit Ihnen den Sachverhalt besprechen. Es empfiehlt sich, entlastende Punkte vorzutragen und auf Schwächen im Vorwurf hinzuweisen. Manche Verfahren können dann bereits im Vorverfahren von der Staatsanwaltschaft kostengünstig eingestellt werden.

Gerade bei den Massendelikten im Straßenverkehr – z. B. Nötigung durch Ausbremsen oder zu knappes Einscheren – ist die Frage des konkreten Sachverhalts und des Vorsatzes im Einzelfall hoch umstritten. Objektive Beweismittel (Videos/Fotos) stehen oft nicht zur Verfügung. Ein Mitverschulden oder Fehlverhalten des anderen ist zu berücksichtigen.

Es gilt für Sie eine Unschuldsvermutung. Dies bedeutet, dass Ihnen der Staatsanwalt bzw. das Gericht alle Tatbestandsmerkmale nachweisen muss. Einige vermuten die Gerichte mitunter, bei anderen kann man gut einhaken und es der Gegenseite richtig schwer machen.

Hier sehen wir unsere Aufgabe, als Strafverteidiger(in) konkret vorzugehen und zum anderen Ihnen die weiteren Varianten und deren potentielle Folgen zu erläutern.

Dies kann auch der Rat sein, ggf. einmal eine Einstellung gegen Auflage – meist eine Geldzahlung an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung – notgedrungen zu akzeptieren, als das Prozessrisiko einzugehen. Eine solche Einstellung hat für den Beschuldigten den Vorteil, dass er nicht der psychischen Belastung und dem finanziellen Risiko eines Prozesses ausgesetzt wird.

Alternativ werden Sie durch Ihre(n) Anwalt/Anwältin auch vor Gericht vertreten. Der spezialisierte Anwalt kennt den konkreten Tatbestand, die dazugehörige Rechtsprechung und kann die Möglichkeiten der Prozessordnung sowie Fragerechts an Zeugen etc. zu Ihren Gunsten ausnutzen. Sie werden auf den Gerichtstermin vorbereitet und können entscheiden, ob Sie selbst etwas sagen oder dies lieber Ihrer/m Anwalt/Anwältin überlassen.

Selbst wenn Ihnen der Vorwurf ggf. nachweisbar ist, empfiehlt sich eine Vertretung. Das Gericht hat einen Strafrahmen und kann diesen nach oben und unten ausschöpfen. Hier gilt es, entlastende Dinge zu ermitteln und vorzutragen. Dies führt dann im Regelfall zu einem wesentlich günstigeren Ergebnis – z. B. den Verzicht auf ein Fahrverbot oder eine geringere Geldstrafe.

Rechtsanwältin Krönert

Bandmann & Krönert Partnerschaft

Frau Rechtsanwältin Krönert und Herr Rechtsanwalt Bandmann sind Fachanwälte für Verkehrsrecht. Zum Verkehrsrecht gehört u.a. das Strafrecht/Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, insbesondere die Vertretung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichten. Die Kanzlei ist vor Ort in Cottbus und Hoyerswerda sowie über moderne Kommunikationsmittel erreichbar.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechts- und Fachanwältin Margit Bandmann

Beiträge zum Thema