Normenkontrolle - ordnungsgemäßer Aushang v. Bebauungsplan

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Gegen einen Bebauungsplan ist Normenkontrolle zum Oberverwaltungsgericht zulässig. Hierdurch lässt sich der Bebauungsplan "verhindern", d. h. im Fall des Obsiegens erklärt das Gericht den Bebauungsplan für unwirksam. Das Gericht prüft dabei das gesamte Verfahren, d. h. auch Verfahrensfehler.

§ 3 II 1 BauGB schreibt vor, dass Entwürfe von Bebauungsplänen mit einer Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen einen Monat lang auszulegen sind. Eine Gemeinde ist jedoch nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg (5S 3125/20) nicht daran gebunden, die Einsichtnahme möglichst komfortabel zu gestalten. Tische oder Stühle müssen dafür nicht zur Verfügung gestellt werden.

Die Antragssteller gingen gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin in Form eines Normkontrollverfahrens vor. Sie forderten, dass dieser für unwirksam erklärt wird.

Sie begründeten ihren Antrag damit, dass die Planung gegen wasserrechtliche Vorgaben verstoßen würde, indem bei der Teilöffnung des anliegenden verdolten Gewässers ein zu schmaler Gewässerstandstreifen eingeplant wäre. Durch die Öffnung des überdeckten Gewässers entstehe eine neue Situation, die rechtliche Beachtung finden müsse.

Ebenso sei die Auslegung der Planunterlagen fehlerhaft durchgeführt worden, da der Auslegungsort – ein an eine Wand geschraubtes Brett in einer Höhe von circa 1,30 m im 1. Stock des Rathauses – für geheingeschränkte Personen nicht erreichbar sei. Auch sei es nicht zumutbar, dass von Einsichtnehmenden erwartet würde, mehrere Stunden stehend zu verbringen, wenn sie sich mit den Unterlagen auseinandersetzen wollten.

Dagegen argumentierte die Gemeinde, dass keine wasserrechtlichen Vorgaben verletzt wurden. Der von den Antragsstellern gerügte, zu schmale Gewässerstandstreifen sei überhaupt nicht festgesetzt worden. Die betroffene Fläche stünde einfachgesetzlichen Normen zu Gewässerstandstreifen nicht entgegen, sofern der Bebauungsplan vollziehbar wäre. Die momentane Situation des verdolten Gewässers habe keinen Gewässerstandstreifen, sodass sich die Gemeinde nur mit der Rechtmäßigkeit in der derzeitig gegebenen Situation befassen müsse und nicht auf die Rechtslage eingehen müsse, die sich erst mit der Errichtung des Gewässerstandstreifens entwickeln würde.

Auch habe die Gemeinde die Öffentlichkeit fehlerfrei beteiligt. Es sei einem mündigen, bewegungseingeschränkten Bürger zumutbar, sich bei der Behörde über die Unterlagen zu informieren. Darüber hinaus seien diese auch elektronisch veröffentlich worden, worauf hinreichend hingewiesen wurde.

Der VGH wies den Antrag der Antragsteller ab.

Das verdolte Gewässer verfüge über keinen Gewässerstandstreifen gem. § 38 II 1 WHG. Die Regelungen für Gewässerstandstreifen griffen bei einem derartigen, verdolten Gewässer erst, wenn das Gewässer wieder geöffnet sei. Auch wenn es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes rechtlich noch keinen Gewässerstandstreifen gegeben habe, enthebe dies jedoch nicht von der Pflicht, wasserrechtliche Vorgaben über Gewässerstandstreifen in der Planung zu beachten. Denn im vorliegenden Fall war davon auszugehen, dass durch die Planungsumsetzung ein Gewässerstandstreifen entstehen würde und es zu einer Kollision mit § 29 III Nr. 2 WG kommen würde.

Deswegen müsse grundsätzlich im Vorfeld geklärt werden, ob ein entstehender Gewässerstandstreifen nicht gegen wasserrechtliche Vorschriften verstoße oder ob eine Befreiung erteilt werden könne. Hier konnte die Gemeinde davon ausgehen, dass eine Befreiung von § 29 III Nr. 2 WG erteilt werden würde, denn die Wasserbehörde habe der Offenlegung des verdolten Gewässers zugestimmt und die Baubehörde habe bereits hilfsweise eine Befreiung erteilt.

Auch die Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen waren nicht zu beanstanden, denn die rechtlichen Vorgaben wurden eingehalten. Die Unterlagen wurden vollständig und für jeden zugänglich gemacht. Dabei sei es zumutbar, dass ein mündiger Bürger sich gegebenenfalls selbst weiter bei der Gemeinde informiere. Die Auslegung auf einem Brett genüge den rechtlichen Vorschriften ebenfalls, denn es sei nicht Pflicht der Gemeinde eine besonders komfortable Situation zur Einsicht zu schaffen. Lediglich die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen für jedermann in einer griffbereiten, vollständigen, sichtbaren und zusammengehörigen Art und Weise sei zu gewähren.

Die nicht barrierefreie Zugänglichkeit ändere daran nichts, denn auf Nachfrage hätten die Unterlagen in einen leichter erreichbaren Raum verlegt werden können. Darüber hinaus wurden die Unteralgen ebenso ins Internet eingestellt.

Aus diesen Gründen wurde der Normkontrollantrag der Antragsteller als unbegründet abgewiesen.

Foto(s): Janus Galka


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