Notarielles Schuldanerkenntnis auch im Arbeitsrecht der günstige Weg zum schnellen Titel!

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Der BAG hat am 22.07.2010 die Klage eines Arbeitnehmers auf Herausgabe der Urkunde über das notarielle Anerkenntnis zurückgewiesen. Der Arbeitnehmer hatte zugegeben, im Arbeitsverhältnis Unterschlagungen begangen zu haben, und unterzeichnete ein notarielles Schuldanerkenntnis.

Der Kläger, ein Einzelhandelskaufmann war als Verkäufer im Getränkemarkt des Arbeitgebers beschäftigt. Dieser installierte Ende Juni 2006 eine für den Kläger nicht erkennbare Videokamera über seinem Arbeitsplatz, nachdem hohe Fehlbestände feststellbar waren. Die Videoauswertung ergab, so argumentierte der Arbeitgeber Unterschlagungen des Klägers binnen dreier Arbeitstage in Höhe von 1.120,00 Euro. Die Kassenauswertung ergab für zwei Monate einen Schaden von über 10.000,00 Euro. Damit wurde der Kläger im Beisein der Betriebsratsvorsitzenden konfrontiert. Er gab zu, seit vier Jahren regelmäßig Geld genommen und dies mit fingierten Pfandbonzetteln verdeckt zu haben, neben kleineren Beträgen auch zeitweise zwischen 500,00 und 600,00 Euro täglich.

Der Kläger bestätigte, einen Gesamtschaden von wenigstens 110.000,00 Euro verursacht zu haben. Beim Notar unterzeichnete der Kläger ein vom Notar formuliertes Schuldanerkenntnis wegen der von ihm begangener vorsätzlicher unerlaubter Handlungen in Höhe von 113.750,00 Euro zuzüglich Zinsen. Ihm wurde eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 200,00 Euro eingeräumt. Er unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Später ließ der Kläger seine Willenserklärung im notariellen Schuldanerkenntnis anfechten und verlangte klageweise die Urkunde wegen Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts heraus.

Ohne Erfolg. Nach Ansicht des BAG konnte der Kläger keine Einwände gegen die Höhe des von ihm verursachten Schadens oder gegen die Art und Weise, wie er überführt wurde vorbringen. Mit Unterzeichnung des Anerkenntnisses hat er solche bekannten Einwände aufgegeben gehabt.

Der Inhalt der notariellen Urkunde stellte sich auch aus Sicht des BAG nicht als sittenwidrig dar. Im Verhältnis zu dem vorausgegangenen Geständnis des Klägers und zu den Feststellungen, die die Beklagte gemacht hatte, war der Schadensbetrag nach Meinung des BAG vorsichtig kalkuliert gewesen, auch wenn die Forderung insgesamt sehr hoch war.

Die Drohung mit einer Strafanzeige war nach Ansicht des BAG angesichts des vom Kläger selbst eingeräumten Sachverhalts nicht als unverhältnismäßig zu bewerten.

Grundsätzlich kann ein unterzeichnetes notarielles Schuldanerkenntnis nicht erfolgreich mit den Argumenten angegriffen werden, die vor Unterschrift gegen die Forderung des Gegners hätten erhoben werden können.

Wir Martin J. Haas Rechtsanwälte meinen: Ein umsichtiger Arbeitgeber der sich durch kluges Taktieren mühevolles Prozessieren ersparte.


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