Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Nutzung einer Freisprechanlage befreit nicht vor Haftung

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Für das Telefonieren am Steuer ohne Freisprechanlage winken bekannterweise seit dem 1. April 2004 ein erhöhtes Bußgeld in Höhe von 40 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Das Verbot vom Telefonieren am Steuer ist fast wörtlich zu nehmen. Auch beim Warten an einer roten Ampel begeht man eine Ordnungswidrigkeit, wenn man mit dem Handy in irgendeiner Form beschäftigt ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob tatsächlich eine Telefonverbindung zustande kommt oder nicht. Ausnahme hierzu bildet das Telefonieren im Stau, jedoch nicht bei Stop- and- Go. Hier kommt es darauf an, dass der Motor ausgeschaltet ist. Wichtig zu wissen ist zudem, dass Mobiltelefonate mit dem Arbeitgeberden Autofahrer nicht aus der persönlichen Haftung befreien. Kommt es hierbei zu einem Unfall, muss nur der Autofahrer selbst haften, nicht dagegen der Arbeitgeber oder gar die Versicherung. Sinn des Handyverbots ist es gerade, dass der Fahrer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe hat.

[image]

Im Einzelfall Beurteilung als grob fahrlässiges Verhalten

Allerdings kann auch eine Freisprechanlage in gewissen Fällen nicht zu einer Haftungsbefreiung führen. Kommt es auf der Autobahn durch das Bedienen einer Freisprechanlage zu einem Unfall, dann muss die Vollkaskoversicherung nicht zahlen. So wurde ein Fall vor dem Landgericht Frankfurt entschieden, bei dem ein Fahrer vergeblich versuchte, einen Anruf abzuweisen, dadurch auf der Autobahn auf eine andere Spur geriet und dabei auf einen Wohnwagen auffuhr. Der Fahrer handelt nach Ansicht des Gerichts nämlich grob fahrlässig, denn es sollte jedem Kraftfahrer klar sein, dass er durch die Benutzung des Telefons – und dies gilt auch für Freisprechanlagen - bedenkenlos und sogar gleichgültig handelt. Wird der Fahrer also durch das Einstellen eines Navigationssystems, das Suchen nach Gegenständen im Handschuhfach oder das Studieren eines Stadtplansabgelenkt, dann wird die erforderliche Sorgfalt in großem Maß außer Acht gelassen. Es wird dem Fahrer unterstellt, er nehme einen Unfall in Kauf. Für derartige Schäden muss die Versicherung aber nicht die Kosten übernehmen, da sie lediglich für fahrlässiges Verhalten zahlungspflichtig ist.

Unter Umständen kann bei einem bedingt vorsätzlichen Verhalten sogar die Bußgeldhöhe erhöht sowie ein Fahrverbot verhängt werden. Klingelt während einer schnellen Fahrt, z.B. auf der Autobahn, das Telefon mit einer Freisprechanlage, dann sollte man sich davon nicht längere Zeit ablenken lassen. Unproblematisch ist natürlich ein einfaches Abnehmen bzw. Abweisen eines Anrufs durch Knopfdruck. Gefährlich wird längeres Hantieren mit den elektronischen Geräten. Grundsätzlich haftet man im Falle eines Unfalls, wenn man längere Zeit durch das Bedienen der Freisprechanlage oder eines Navigationssystems abgelenkt ist. Klingelt während der Fahrt ein Handy, dann kann man sich nicht darauf berufen, durch das Klingeln oder Blinken abgelenkt gewesen zu sein und aus diesem Grund einen Anruf entgegen genommen zu haben. Denn hierin sehen die Gerichte eine geringere Ablenkung als durch das Telefonieren selbst. Was das Telefonieren mit der Freisprechanlage angeht, so lässt sich keine eindeutige Regel darüber aufstellen, wann dieses geahndet wird oder nicht. Es wird immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommen.

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: