Nutzung einer Wohnung durch eine Firma und deren Geschäftsführer zu Wohnzwecken

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Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Nutzung eines Mietobjekts zu Wohn- und Geschäftszwecken das Mietverhältnis nach dem  Recht bewertet werden muss, das den Mietvertrag prägt. Wenn die gewerbliche Nutzung des Mietobjekts durch die Firma im Vordergrund steht, weil die hierfür benötigte Fläche größer ist, dann ist das gesamte Mietverhältnis nach Gewerberaummietrecht zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer einer GmbH die Räume auch zu Wohnzwecken genutzt. Er berief sich nun auf besonderen Kündigungsschutz als Wohnungsmieter. Diesen gab ihm das Gericht nicht, da der prägende Vertragszweck die Gewerberaummiete war.

Martin Müller


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