Nutzungsausfall bei Kfz nach Verkehrsunfall

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Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Verkehrsunfall beschädigt, kann es vom Eigentümer für eine gewisse Zeit nicht mehr genutzt werden.

Dies betrifft bei einer Reparatur den Zeitraum des Werkstattaufenthalts bzw. beim Kauf eines neuen Fahrzeugs den Wiederbeschaffungszeitraum (10-14 Tage).

Hinzu kommt noch die Zeit für die Erstellung eines Gutachtens (2-3 Tage) sowie eine Überlegungszeit (2-3 Tage).

Ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in der Haftung, muss sie für diese Zeiträume eine Nutzungsausfallentschädigung bezahlen bzw. die Kosten eines Mietwagens übernehmen.

Die Reparaturdauer ergibt sich aus der Werkstattrechnung bzw. aus dem Kfz-Sachverständigengutachten.

Liegt die tatsächliche Reparaturdauer deutlich über dem im Gutachten genannten Zeitraum, wird im Allgemeinen von der Werkstatt ein Reparaturablaufplan angefordert, um die Gründe für Verzögerungen zu ermitteln.

Jedoch trägt der Schädiger bzw. dessen Versicherer das „Werkstattrisiko“. Verzögerungen bei der Reparatur und die dadurch steigende Nutzungsausfallentschädigung gehen also zu ihren Lasten.

Die Höhe der Entschädigung hängt vom Fahrzeugtyp und Alter des Fahrzeugs ab und liegt meist zwischen 25 EUR und 80 EUR je Tag. Die Entschädigungssätze können jährlich erscheinenden Tabellen entnommen werden.

Die Nutzungsausfallentschädigung kann sich also auf mehrere hundert Euro belaufen.

Sie kann für Pkw, Lkw und Motorräder geltend gemacht werden. Selbst für ein Fahrrad kann Nutzungsausfall verlangt werden, wenn der Geschädigte damit regelmäßig zur Arbeit fährt.

Nimmt der Geschädigte statt der pauschalen Entschädigung einen Mietwagen in Anspruch, werden die Mietwagenkosten erstattet. Dies gilt jedoch nur für einen angemessen Mietwagen (höchstens die gleiche Fahrzeugklasse wie das beschädigte Fahrzeug) und einen angemessenen Zeitraum.

Wichtiger Hinweis zum Thema Kosten

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