ObLG-Urteil: Bloße Gefährdung einzelner Fußgänger rechtfertigt Fahrverbot

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Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass selbst eine geringfügige Gefährdung von Fußgängern bei einem Verkehrsunfall ein Fahrverbot rechtfertigen kann, unabhängig davon, ob ernsthafte Schäden entstanden sind oder nicht.

Im konkreten Fall kollidierte eine Autofahrerin, die beim Abbiegen einen Fußgänger übersah, nur leicht mit diesem. Obwohl der Fußgänger nur leichte Verletzungen erlitt und die Autofahrerin vorbildlich reagierte, indem sie sofort Hilfe leistete und die Notdienste rief, verhängte die Zentrale Bußgeldstelle ein einmonatiges Fahrverbot und ein Bußgeld.

Das Amtsgericht Bayreuth hob das Fahrverbot zunächst auf und begründete dies damit, dass niemand ernsthaft verletzt wurde und das Verhalten der Autofahrerin nach dem Unfall vorbildlich war. Diese Entscheidung wurde jedoch vom Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) aufgehoben, das das Fahrverbot bestätigte.

Das BayObLG erklärte, dass die Sicherheit im Straßenverkehr eine hohe Priorität habe und jede grobe Pflichtverletzung grundsätzlich ein Fahrverbot nach sich ziehe. Ein Fahrverbot sei als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ zu sehen, und Ausnahmen davon seien nur unter besonderen Umständen möglich, wie etwa bei einem „unübersichtlichen, besonders schwierigen, überraschenden oder gar verwirrenden Verkehrsgeschehen“.

Die leichten Verletzungen des Fußgängers und das lobenswerte Nachtatverhalten der Unfallverursacherin reichten daher nicht aus, um eine Sonderkonstellation anzunehmen. Somit bleibt das Fahrverbot bestehen.

Das Gericht machte in seinem Urteil deutlich, dass die Verkehrssicherheit eine ernste Angelegenheit ist und Verstöße entsprechend geahndet werden müssen (BayObLG, Beschl. v. 9.5.2023, 6 W 48/22).

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