Offene Immobilienfonds – Anlegern steht Schadensersatz zu!

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Viele offene Immobilienfonds wurden geschlossen, so der Allianz Flexi Immo C, der db immoflex, der DWS Immoflex, der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotect Substanz P. Die Anleger hatten sich anderes erhofft. Offene Immobilienfonds wurden als sichere Altersversorgung angepriesen. Stattdessen werden viele Investoren gutes Geld verlieren. 

Viele wissen nicht, dass Ihnen der Ersatz des finanziellen Schadens zusteht. Vielen wurden beim Kauf der Anteile nämlich wesentliche Informationen vorenthalten.

Bei einem offenen Immobilienfonds kann der Anleger seine Anteile grundsätzlich zurückgeben, wann er will. Sein Risiko ist, dass zum Zeitpunkt der Rückgabe der Kurs gefallen und seine Investition teilweise verloren gegangen sein kann. Gerät der Fonds in eine wirtschaftliche Schieflage, darf die Fondsverwaltung die Rücknahme der Anteile aussetzen. Der Anleger darf seinen Anteil nicht mehr zurückgeben. Dies verhindert im Fall der Krise eine negative Sogwirkung und einen unkontrollierten Abfluss des Kapitals. Der Fonds erhält eine Atempause und kann sich unter Umständen wieder aus der Krise arbeiten. Erholt der Fonds sich nicht mehr, kann die Aussetzung der Rücknahme endgültig sein. Der Fonds wird aufgelöst; die Immobilienwerte werden liquidiert und der Erlös an die Anleger verteilt. Dies kann zu enormen Verlusten führen.

Warum den Anlegern Schadensersatz zustehen kann, lässt sich anhand eines Beispiels erläutern. Der Allianz Flexi Immo C ist ein offener Immobilienfonds, den ausschließlich die DVAG (Deutsche Vermögensberatung) vertrieben hat. Als Dachfonds bestand der Allianz Flexi Immo C aus zahlreichen Unterfonds, fachlich Zielfonds genannt. Tausende Anleger investierten und erhofften sich eine sichere und rentable Anlage. 2012 wurde der Fonds wegen Liquiditätsproblemen geschlossen und die Anteilsrücknahme ausgesetzt.

Während die Anleger das grundsätzliche Risiko, dass die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden könnte, möglicherweise vor ihrer Anlageentscheidung im Prospekt nachlesen konnten, wenn denn rechtzeitig eines überreicht worden war, wussten sie sicher nicht, dass schon ab 2010 einige der Zielfonds, aus denen der Allianz Flexi Immo C bestand, bereits von der Anteilsrücknahme betroffen waren. Das Risiko hatte sich also mit Blick auf die Zielfonds längst verwirklicht. Die Berater dürften Anleger in der Regel nicht darauf hingewiesen haben. Denn Anleger können mit abstrakten Risiken oft leben, aber ein Investment tätigen, bei dem das Risiko längst eingetreten ist, wollte sicher niemand. Es möchte ja auch niemand in einen Aktienfonds investieren, wenn über ein Drittel der Aktiengesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Das LG Frankfurt verurteilte die DVAG daher zu Schadensersatz (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.07.2014, Az.:2-32 O 154/13). Selbst die DVAG behauptete in dem Prozess nicht, den Anleger auf die Schwierigkeiten der Zielfonds hingewiesen zu haben. Die DVAG legte auch keine Berufung ein, sodass das Urteil rechtskräftig geworden ist. 

Anleger, die sich von der DVAG falsch beraten fühlen, sollten unbedingt rechtlichen Rat einholen. Je früher desto besser: Es ist rechtlich bedeutsam, ab welchem Zeitpunkt die Anleger wussten oder wissen mussten, dass die Zielfonds/Unterfonds vor der Anlageentscheidung geschlossen worden waren. Ab Kenntnis dieser Tatsache könnte die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnen.

Der Verfasser berät Sie gern. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt per Mail und Telefon auf. Bevor Kosten entstehen, weist Sie der Verfasser ausdrücklich darauf hin.


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