Offene Immobilienfonds – die Unsicherheiten nehmen kein Ende!

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Die schlechten Nachrichten bei den offenen Immobilienfonds nehmen kein Ende. Waren diese früher die Lieblinge der Anleger, kommen einige von ihnen nicht mehr auf die Beine. Für drei offene Immobilienfonds beginnt jetzt die entscheidende Phase: CS Euroreal, KanAm grundinvest und SEB Immoinvest nehmen zurzeit keine Anteile zurück. Die Frist, bis zu der sie wieder öffnen müssen, endet im Mai 2012. Wenn nicht, müssen die Fonds, die zusammen mehr als 15 Milliarden Euro verwalten, abgewickelt werden.

Geplante Öffnung gescheitert

Statt wie ursprünglich geplant noch im alten Jahr wieder zu öffnen, bleiben die Fonds geschlossen und dies obwohl die Fonds in den letzten Monaten durch Verkäufe erhebliche Mittel flüssig gemacht haben; insgesamt mehr als 3 Milliarden Euro. Doch dies scheint nicht zu reichen. Eine schwierige Situation für die Anleger. Zwar ist ein Verkauf über die Börse - trotz der Schließung der Fonds - möglich. Hier sind aber Abschläge von 25 %-30 % in Kauf zu nehmen. Auf der anderen Seite stellt auch das Halten der Anteile ein Risiko dar. Denn falls die Fonds doch noch aufgelöst werden müssen, ist der Verlust mit Sicherheit höher als bei einem sofortigen Verkauf.

Ordnungsgemäße Aufklärung bei Kauf häufig nicht erfolgt

Eine Möglichkeit, das eingesetzte Kapital noch zurückzuerhalten gibt es dennoch: Denn bei vielen Fonds wurden die Anleger, wie wir von unseren Mandanten wissen, nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt. Eine Aufklärung über die speziellen Risiken dieser Anlageform ist häufig nicht erfolgt; so wurde z. B. weder auf das Verlustrisiko noch auf die Möglichkeit der Schließung der Fonds hingewiesen. Stattdessen wurden die Fonds als sichere Kapitalanlage, schließlich investierte man in Sachwerte, angeboten und mit überdurchschnittlichen Renditen geworben. Diese fehlerhafte Aufklärung begründet Schadensersatzansprüche gegen die Vermittlungsgesellschaften.

Keine Aufklärung über „Kick-Backs"

Sollte der Verkauf der Fondsanteile über eine Bank oder Sparkasse erfolgt sein, kommt noch hinzu, dass viele Berater nicht über die sog. „Kick-Backs", also Zahlungen, die von der Fondsgesellschaft an die Bank zurückgeflossen sind, aufgeklärt haben. Hierzu waren diese aber, im Gegensatz zu den freien Anlageberatern, nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet. Auch diese Pflichtverletzung kann einen entsprechenden Schadensersatzanspruch nach sich ziehen.

Verjährung beachten!

Bei Banken und Sparkassen ist aber, wenn die Käufe vor dem 04.08.2009 erfolgt sind, die spezielle Verjährungsfrist des § 37a WpHG a. F. zu beachten. Dies bedeutet, dass hier spätestens zum 04.08.2012 eine Verjährung der Ansprüche eintritt. Wir empfehlen daher allen Anlegern der betroffenen Fonds, von einem fachkundigen Anwalt mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen!

Kurzprofil: KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht vertritt bundesweit die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts", insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt der Tätigkeit. Ansprechpartner in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki.


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