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„Office Christmas Party“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Uns liegt eine brandaktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH zur Bearbeitung vor. Konkret geht es um folgenden Film: „Office Christmas Party“.

„Office Christmas Party“ ist eine Komödie aus dem Jahr 2016. In den Hauptrollen zu sehen sind Jennifer Aniston, Jason Bateman, T. J. Miller, Olivia Munn und Kate McKinnon.

Der Film handelt von den Geschwistern Carol und Clay. Clay führt eine wenig erfolgreiche Filiale, welche Carol nur zu gerne schließen würde. Clay hat jedoch eine andere Idee und plant eine große Weihnachtsfeier, um die Filiale anzukurbeln und Kunden anzuwerben. Die Party nimmt ihren Lauf und es kommt zu verhängnisvollen Entwicklungen.

Worauf bezieht sich der Vorwurf konkret und was sind die Forderungen?

Der Vorwurf bezieht sich konkret darauf, dass der Abgemahnte den Film zum Download über Internettauschbörsen bereitgestellt haben soll. 

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die vorgeworfene Tat begangen worden sein soll. Mit der Abmahnung wird der Adressat formal dazu aufgefordert, den Film nicht erneut in Internettauschbörsen anzubieten. 

Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt in dem Abmahnschreiben vor allem zwei Dinge: 

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zusätzlich wird die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00 gefordert, welche sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt. 

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen. 

Muss ich die Unterlassungserklärung abgeben und zahlen?

Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie verantwortlich sind. 

Vorab zu klären ist also, ob Sie überhaupt verantwortlich sind und wenn ja, in welchem Umfang. 

Eine Unterlassungserklärung sollte nicht einfach ungeprüft abgegeben werden. Dies wird als Schuldeingeständnis aufgefasst, obwohl Abgemahnte in vielen Fällen überhaupt nicht haften, weder als Täter noch als Störer. 

Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Unterlassungsanspruch des Rechtsinhabers bezüglich des betroffenen Films überhaupt besteht, muss sauber juristisch geprüft werden. 

Allein wegen der Tatsache, dass ein Internetanschluss an Dritte zur Benutzung freigegeben wurde (Lebenspartner, Kinder, Gäste, Mitbewohner etc.), erfolgt noch keine Störerhaftung des Anschlussinhabers.

„Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 22, BearShare)“

Selbiges gilt für die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten. Auch hier gilt es zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Anschlussinhaber haftet. 

Hat ein Dritter den betroffenen Film angeboten, so kommt nur die Haftung als Störer in Betracht. 

Sekundäre Darlegungslast:

Die sekundäre Darlegungslast ist das Hauptproblem bei Filesharing – Abmahnungen. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Ablauf des Geschehens darlegen, der die Täterschaft einer anderen Person nahelegt. 

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Nur wenn es dem Anschlussinhaber gelingt, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sogenannten sekundären Darlegungslast nachzukommen, können keine Ansprüche geltend gemacht werden. 

Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn der Anschlussinhaber vorträgt, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass er darlegt, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte. 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Fazit

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. 

Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. 

Wenden Sie sich somit an uns, wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen. 

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile:

  • kein Termin vor Ort erforderlich
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • Vertretung zum fairen, transparenten Pauschalhonorar ohne versteckte Kosten
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  • bundesweit tätig bei Abmahnungen
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

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Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung aus unzähligen Filesharing-Verfahren. 

Ihre Kanzlei Brehm


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