OLG Dresden verurteilt VW im Abgasskandal – Schadensersatz trotz Vergleich individuell einklagen

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VW hat im Abgasskandal erneut eine Schlappe vor dem Oberlandesgericht Dresden kassiert. Nachdem der 10a. Zivilsenat des OLG Dresden Volkswagen bereits am 5. März in zwei Fällen zu Schadensersatz verurteilt hatte, hat nun auch der 9a. Zivilsenat des OLG dem geschädigten Käufer mit Urteil vom 7. April 2020 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 9a U 2423/19).

Der Kläger hatte im August 2012 einen VW Touran TDI gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, bei dem wie im Herbst 2015 bekannt wurde, die Abgaswerte manipuliert worden waren. Der Kläger machte daher Schadensersatzansprüche geltend.

Das OLG Dresden gab ihm Recht. VW habe das Fahrzeug mit der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und den Käufer dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. VW sei daher zum Schadensersatz verpflichtet. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse VW den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten, entschied das Gericht.

„Innerhalb weniger Wochen hat VW im Abgasskandal mehrere empfindliche Niederlagen vor dem OLG Dresden einstecken müssen. Nachdem Landgerichte und Oberlandesgerichte quer durch die Republik VW verurteilen, stellt sich im Grunde nicht mehr die Frage, ob VW schadensersatzpflichtig ist, sondern wie hoch die Entschädigungssumme für die geschädigten Käufer ausfällt“, sagt Rechtsanwältin Nicole Bauer, Fachanwältin für Verkehrsrecht.

Die Höhe der Entschädigungssumme ist natürlich auch für die Verbraucher interessant, die sich am Musterverfahren gegen VW beteiligt und nun ein Vergleichsangebot erhalten haben. Sie müssen bis zum 20. April entscheiden, ob sie das Angebot annehmen werden. „Ob es sich um ein lohnenswertes Angebot handelt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. 

Gerade bei Fahrzeugen mit noch einer relativ geringen Laufleistung kann das Angebot für die Verbraucher aber enttäuschend sein. Hier kann es sich anbieten, das Vergleichsangebot abzulehnen und die Schadensersatzansprüche individuell einzuklagen“, so Rechtsanwältin Bauer, die eine kostenlose Erstberatung anbietet.

Verbraucher sollen sich bis zum 20. April 2020 entscheiden, ob sie den Vergleich annehmen. VW will die Fälle offensichtlich rechtzeitig vor einer BGH-Verhandlung am 5. Mai zum Abgasskandal vom Tisch haben. In dem Verfahren wird es auch darum gehen, ob VW überhaupt einen Anspruch auf einen Nutzungsersatz hat. „Entscheidet der BGH verbraucherfreundlich und spricht VW diesen Anspruch ab, fällt die Entschädigungssumme natürlich deutlich höher aus. 

Auch unter diesem Aspekt kann es sich lohnen, den Vergleich abzulehnen und Schadensersatzansprüche individuell einzuklagen“, erklärt Rechtsanwältin Bauer, Kooperationspartnerin der IG Dieselskandal.

Mehr Informationen: https://www.vergleich-ablehnen.de/



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