OLG Düsseldorf: Keine Darlehensrückführung an die Sparkasse Neuss im Zusammenhang mit EuroPlan

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte in seiner Entscheidung vom 19.07.2013 (Az.: I-17 U 21/13) fest, dass zwischen der Sparkasse Neuss und der Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) im Zusammenhang mit der Finanzierung des EuroPlan ein so genanntes institutionalisiertes Zusammenwirken vorlag. Voraussetzung hierfür sind ständige Geschäftsbeziehungen zwischen der Bank und CMI. Die Sparkasse Neuss hatte in mindestens 50 Fällen den EuroPlan finanziert.

Damit war die Sparkasse Neuss nach Auffassung des OLG Düsseldorf verpflichtet, darüber aufzuklären, dass die Clerical Medical arglistig über ihre Vergangenheitsrenditen getäuscht hatte. Die Kenntnis der Sparkasse von der arglistigen Täuschung wird nach der Rechtsprechung des BGH zunächst widerleglich vermutet.  

Darüber hinaus hatte das OLG Düsseldorf nunmehr erstmalig ausdrücklich festgestellt, dass zwischen dem Darlehensvertrag mit der Sparkasse Neuss und dem Versicherungsvertrag mit der Clerical Medical ein verbundenes Geschäft i. S. v. § 9 VerbrKrG a.F. vorliegt. Damit können die Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem EuroPlan die Darlehensrückführung gegenüber der Sparkasse Neuss verweigern.


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