OLG Hamm: Anscheinsbeweis gegen Fahrspur Verlassenden bei Kollision zweier Motorräder

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Das OLG Hamm hatte über einen Unfall zweier Motorräder zu entscheiden. Die Richter haben entschieden: Wird ein Motorradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen, vollzieht er dann jenseits seiner Fahrbahnmitte eine Vollbremsung und kollidiert er letztendlich auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug (hier Motorrad), lässt dies typischerweise auf einen Fahrfehler des seine Fahrspur verlassenden Motorradfahrers schließen, der seine 75 %-ige Haftung für das Unfallgeschehen rechtfertigen kann. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 08.09.2015 entschieden.

Kollision auf Gegenfahrbahn

Sachverhalt: Der klägerische Motorradfahrer fuhr eine Rechtskurve, als sein Motorrad mit dem vom Beklagten gefahrenen Motorrad auf der Gegenfahrbahn kollidierte. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei ihm zunächst auf seiner Fahrspur entgegengekommen und hätte ihn zu einer Vollbremsung veranlasst, durch welche er geradeaus in Richtung Fahrbahnmitte auf die Gegenfahrbahn gerutscht sei.

Der Beklagte dagegen hat vorgetragen, er sei auf seiner Fahrbahnseite gefahren, während der Kläger die Kontrolle über sein Motorrad verloren habe und deswegen in der Kurve auf seine Fahrbahn gefahren sei.

Der Kläger erlitt Körperverletzungen, Frakturen an beiden Händen, am rechten Arm und am linken Sprunggelenk sowie verschiedene Prellungen und ein Schädel-Hirn-Trauma. Er hat ein 50 %-iges Mitverschulden seinerseits angenommen und 5.000,00 € Schmerzensgeld sowie 21.000,00 € für materielle Schäden am Motorrad, Kleidung etc. geltend gemacht.

Das Landgericht hatte ihm nur die Hälfte davon zugesprochen. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten sei der genaue Unfallhergang nicht mehr aufzuklären.

Die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrads sei aber erhöht worden, sodass er zu 75 % Eigenverschulden trage. Dafür spreche schon ein Anscheinsbeweis. Der Kläger sei nämlich in einer Rechtskurve mit seinem Motorrad zu weit nach links getragen worden, habe dann jenseits seiner Fahrbahnmitte eine Vollbremsung vollzogen und sei auf der Gegenfahrbahn mit dem in der Mitte fahrenden entgegenkommenden Motorrad kollidiert. Ein derartiges Geschehen lasse typischerweise auf ein Fahrfehler des Klägers schließen, der seine Fahrspur verlassen habe. Er habe schuldhaft gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen.

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