OLG KÖLN: Kein Wettverbot für Hartz IV – Empfänger, OLG Köln 6 U 80/11

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Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht Kölns hat mit Beschluss vom 05.08.2011 eine von der Vorinstanz (LG Köln, 81 O 18/11) erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben, mit der der Antragsgegnerin, der Lotteriegesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, durch die Antragstellerin, einer in Malta ansässigen Gesellschaft, die Glücksspiel in Deutschland über das Internet anbietet, untersagt wurde, Personen die Teilnahme an Sportwetten zu ermöglichen, obwohl bekannt war, dass diese Personen entweder in Privatinsolvenz sind oder ALG II beziehen.

Das Gericht befand, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines sofortigen Spielverbots - wie von der Antragstellerin gefordert - nicht vorlagen bzw. nicht glaubhaft gemacht wurden. Ein sofortiges Spielverbot gemäß der § 4 Nr.11 UWG, § 8 Abs.2 GlüStV setze gemäß § 12 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes NRW zum Glücksspielstaatsvertrag die Anhörung des betroffenen Spielers und die Überprüfung der bekannt gewordenen Umstände voraus.

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www.recht-hat.de


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