OLG München: Keine Hinweispflicht auf das Innenhaftungsrisiko gem. §§ 30, 31 GmbHG analog

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Eine Entscheidung des LG München I vom 19.12.2014 (AZ: 3 O 7105/14) fand viel Beachtung. Das Gericht ging seinerzeit davon aus, dass der Anleger im Fall der Beteiligung an einer GmbH & Co.KG auf ein Innenhaftungsrisiko hingewiesen werden müsse, welches sich aus §§ 30, 31 GmbHG analog ergebe. Das LG München I begründete dies unter anderem wie folgt:

„Zuwendungen aus dem Vermögen der GmbH an die GmbH-Gesellschafter sind, soweit dadurch eine Unterbilanz entsteht, nach § 30 Abs.1 GmbHG verboten und begründen gemäß § 31 I, II und IV GmbHG eine Rückgewährspflicht.“

Auf diese Rückgewährspflicht müsse auch deshalb hingewiesen werden, weil – im Gegensatz zum Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gem. § 172 IV HGB – eine summenmäßige Begrenzung der Haftung durch Vereinbarung einer reduzierten Haftsumme nicht möglich sei.

Auf das so genannte Innenhaftungsrisiko wurde in Fondsprospekten zu Beteiligungen in Form einer GmbH & Co.KG regelmäßig nicht hingewiesen. Das Urteil des LG München I barg daher einiges an Sprengstoff, sowohl für Gründungsgesellschafter und Prospektverantwortliche selbst, aber auch für die Berater und Vermittler dieser Fonds. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Rechtsprechung des BGH zu verweisen, wonach die Beratung durch einen Berater und Vermittler für sich gesehen bereits dann fehlerhaft ist, wenn sie auf Grundlage eines fehlerhaften Prospektes erfolgte.

Im Ergebnis kann jedoch festgestellt werden, dass es sich bei der Entscheidung des LG München I um eine vereinzelt gebliebene Außenseiterentscheidung handelt, die keine weiteren Einfluss auf die einschlägige Rechtsprechung habe wird. So hat z.B. bereits das OLG Köln mit Entscheidung vom 26.02.2015 (AZ:24 U 112/14) ausgeführt, dass eine Hinweispflicht auf das Innenhaftungsrisiko gem. §§ 30, 31 GmbHG – weder im Prospekt noch mündlich durch den Vermittler oder Berater – besteht.

Entsprechend hat sich nun auch das OLG München im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 06.08.2015 geäußert. In diesem Verfahren haben die BEMK Rechtsanwälte einen Vermittler gegen den Vorwurf der Falschberatung verteidigt. Konkret ging es um die Vermittlung eines Medienfonds (2. Medienfonds German Filmproductions GFP GmbH & Co. Beteiligungs KG) und eines Schiffsfonds (DS-Rendite-Fonds Nr.113 VLLC Pluto Glory GmbH & Co. Tankschiff KG). Bereits in 1. Instanz hat das LG München I die Klage des Anlegers abgewiesen. In der Berufung vor dem OLG München berief sich der Anleger nun zusätzlich darauf, dass er nicht auf das Innenhaftungsrisiko gem. §§ 30, 31 GmbhG analog hingewiesen worden sei. Hierzu äußerte sich das OLG München wie folgt:

„Ein Hinweis auf das Risiko der Rückzahlungspflicht gemäß § 31 GmbHG, der unstreitig in den Prospekten beider streitgegenständlicher Fonds fehlt, brauchte in diese Prospekte nicht aufgenommen werden, denn dabei handelt es sich anders als bei der Haftung nach § 172 HGB nicht um ein der Kommanditbeteiligung typischerweise innewohnendes Risiko. Die Erstattungspflicht nach § 31 GmbHG setzt vielmehr voraus, dass Gelder unter Verstoß gegen das ausdrückliche Verbot des § 30 GmbHG ausgezahlt worden waren, ein Verhalten, das als Untreue strafbar wäre. Die Gefahr, durch Straftaten geschädigt zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und braucht in einem Fondsprospekt nicht erläutert werden.“

Nicht zuletzt aus diesem Grund hat das OLG München daher dem klagenden Anleger empfohlen, die Berufung zurück zu nehmen.


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