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OLG Oldenburg verurteilt wegen Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit einem Beschluss vom 10.06.2015, Aktenzeichen:1 Ss 55/15, einen Angeklagten wegen Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion verurteilt.

Im vorliegenden Fall wollten der zum Tatzeitpunkt 25-jährige Angeklagte und sein gesondert verfolgter Mittäter einen Geldautomaten sprengen, um die Beute hälftig zu teilen.

Weil das gebaute Sprenggerät sehr schwer war, musste es von beiden erst im Keller auseinandergebaut, in Einzelteilen nach oben getragen und dort wieder zusammengebaut werden. Auf dem Weg zum Tatort brach an der Deichsel des zum Transport genutzten Bollerwagens ein Bolzen. Dadurch löste sich eine Gasflasche. Die beiden Täter erschraken und liefen zunächst in unterschiedliche Richtungen weg. Anschließend kehrte nur der Mittäter des Angeklagten zurück, reparierte den Bollerwagen notdürftig und ging allein bis zur Bank.

Als dieser die Bank betreten wollte, trat der bis dahin sich versteckt haltende Angeklagte hinzu und redete auf den Mittäter ein, er solle das jetzt lassen, da es zu gefährlich sei und man es lieber zu einem anderen Zeitpunkt machen solle. Dieser ließ sich jedoch nicht beirren und leitete die Sprengung ein. Es kam zur Explosion, der der Geldautomat standhielt, die allerdings einen Sachschaden von 100.000 € verursachte.

Der Angeklagte wurde schließlich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten ohne Bewährung verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sprach das Landgericht den Angeklagten wegen Verabredung zu einem Verbrechen, nämlich dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, schuldig und erhöhte die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre ohne Bewährung.

Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein. Dies führte lediglich dazu, dass er wegen eines anderen Delikts, nämlich der Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, verurteilt wurde. Im Übrigen wurde die landgerichtliche Entscheidung bestätigt.

Nach Ansicht des Senats sei der Angeklagte nicht straffrei vom Versuch zurückgetreten. Dazu hätte er sich freiwillig und ernsthaft bemühen müssen, die Tat zu verhindern und seinen Tatbeitrag rückgängig zu machen. Dies sei jedoch hier nicht der Fall, da lediglich der nicht erfolgreiche Versuch, die Tatausführung im letzten Moment noch zu verhindern, nicht ausreichend sei.


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