OLG Stuttgart-Entscheidung: Kündigung von Bausparverträgen ist unzulässig

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Nach Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2016 ist die Kündigung eines Bausparvertrages nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtswidrig (Az.: 9 U 171/15).

Die Klägerin ist seit 1978 Bausparerin der beklagten Bausparkasse. Der Bausparvertrag belief sich umgerechnet auf rund 20.500 Euro. Bereits im Jahr 1993 wurde der auf drei Prozent verzinste Bausparvertrag zuteilungsreif gestellt. Nach Erhalt der Zuteilungsreife stellte die Klägerin die Zahlung der Sparraten ein und nahm dabei auch kein Bauspardarlehen in Anspruch. Die beklagte Bausparkasse kündigte 22 Jahre später, im Jahr 2015, den Bausparvertrag nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Summe des Bausparguthabens belief sich auf etwa 15.000 Euro. Dem Darlehensnehmer – in diesem Fall die Bausparkasse – steht bei einem Vertrag zehn Jahre das Recht zu, den Vertrag vorzeitig unter Gesetzesvorbehalt zu kündigen.

Die Kündigung sei jedoch nach Auffassung des OLG Stuttgarts nicht zulässig. Das Gericht führt aus: Die Kündigung des Vertrages unter Berufung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist rechtswidrig, da keine Voraussetzungen zum Eingreifen der Vorschrift vorgelegen haben. Der Bausparkasse steht ein ordentliches Kündigungsrecht erst dann zu, wenn der Kunde zur Leistung der vertraglich vereinbarten Sparbeiträge aufgefordert wurde und dem nicht nachgeht. Die Beklagte hat es jahrelang hingenommen, dass die Klägerin die Zahlung ihrer Sparraten eingestellt hat. Somit kann sich die Bausparkasse weder auf die Schutzbedürftigkeit berufen, denn der Vertrag hat ohne eigenes Tätigwerden der Beklagten geruht, noch auf die gesetzliche Kündigungsvorschrift. Erst bei einer vollständigen Zuteilung des Darlehens sei die gesetzliche Zehnjahresfrist einschlägig.

Bislang wurden seit 2014 etwa 250.000 Bausparverträge durch die Bausparkasse unter Vorbehalt des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzeitig gekündigt. Deshalb sollten betroffene Bausparer anwaltlichen Rat hinzuziehen, um sämtliche rechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen.

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