Opferrechte – BKH/Patienten der Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik

  • 2 Minuten Lesezeit

Jeder kann Opfer einer Straftat werden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass ein Opfer einer geringfügigeren Straftat weniger belastet ist, als solche einer schweren Straftat oder eines Verbrechens. Opfer von Gewalttaten sind in der Regel unvorbereitet in diese Situation gekommen. Der Beitrag befasst sich mit der Rechtsstellung der Opfer, die daraufhin Patienten in der Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik werden.

Welche Pflichten habe ich als Opfer?

Das Opfer ist nach § 48 StPO grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Das Gericht kann bei einem Verstoß gemäß § 70 StPO ein Ordnungsgeld oder Beugehaft verhängen, soweit der Zeuge nicht zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist.

Ein Zeuge ist auch gemäß § 48 StPO verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen. Es bestehen bestimmte Zeugnisverweigerungsrechte nach §§ 52 ff. StPO. Es kann ein Antrag auf Abladung des Zeugen gestellt werden, wenn er aufgrund dieser Rechte ein „ungeeignetes Beweismittel“ ist (BGH StV 1986, 181).

Welche sonstigen Rechte habe ich als Opfer?

Neben den Zeugnisverweigerungsrechten hat der Zeuge das Recht, dass seine Anschrift verheimlicht wird, dass der Beschuldigte bei richterlichen Vernehmungen ausgeschlossen wird und Entfernung des Angeklagten in der Verhandlung, die eigene Vernehmung per Video, den Ausschluss der Öffentlichkeit sowie auf Einführung der Bild- und Tonaufzeichnungen der Aussage.

Vor allem hat der Zeuge das Recht, einen Anwalt als Beistand zurate zu ziehen, der auch vom Gericht als Beistand oder Nebenklagevertreter bestellt werden kann (§§ 68, 395, 397a StPO).

Nicht immer werden alle Rechte, wie zum Beispiel der Ausschluss der Öffentlichkeit durchsetzbar sein. Bisweilen wird es auch ratsam sein, von einigen Rechten keinen Gebrauch zu machen, z. B. die eigene Vernehmung per Video einzuführen, um im Einzelfall ein besseres Ergebnis zu erhalten. Pauschale Empfehlungen sind nicht oft zielführend, da es gerade bei der Betreuung und Vertretung von Opfern auf den Einzelfall ankommt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen hat seit 2001 zahlreiche Beiordnungen als Pflichtverteidiger und Opferbeistand in der Bandbreite von einfacher Leistungserschleichung bis zum Mordprozess erhalten (siehe Augsburger Allgemeine vom 19.03.2018, Überfall auf Joggerin am Lech: 24-Jähriger muss ins Gefängnis). Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen kennt die Strukturen des Bezirkskrankenhaus Augsburg und viele Ansprechpartner, Ärzte und Therapeuten des Sozialdienstes, der Ergotherapie, Arbeitstherapie, Kunsttherapie, Musiktherapie, Sporttherapie sowie der Seelsorge persönlich. Soweit erforderlich, sucht er die Patienten persönlich auf.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema