Opferschutz – Ihre Rechte als Opfer von Straftaten
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Heutzutage kann jeder das Opfer einer Straftat werden.
Oftmals fühlen sich Opfer (Geschädigte) einer Straftat hilflos und wissen weder an wen sie sich wenden sollen, noch was für Rechte Ihnen zustehen.
Das Strafverfahren gegen den Täter dient in erster Linie dazu, die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen und gegebenenfalls den Verurteilten eine der Schwere der Tat und Schuld entsprechenden Strafe zuzuführen. Das Strafverfahren bezweckt dahingegen nicht primär eine Hilfe für den Geschädigten/die Geschädigte. Diese stehen oft alleine da und fühlen sich hilflos.
Doch das muss nicht so sein:
Opfer von Straftaten haben, wenn Sie einen Anwalt einschalten, die Möglichkeit viele wichtige Rechte geltend zu machen:
Das vielleicht wichtigste Opferrecht dabei bereits das Recht, sich von Beginn des Strafverfahrens gegen den Täter durch einen Rechtsanwalt (auch „Opferanwalt“ genannt) vertreten zu lassen. Der Anwalt kann das Opfer bereits ab der ersten Vernehmung durch das gesamte Verfahren begleiten und über den Ablauf des Verfahrens, den Stand der Ermittlungen und auch den laufenden Fortgang des Verfahrens aufklären. Der Anwalt hat dabei das Recht, bei jeder Vernehmung seines Mandanten anwesend zu sein.
In der Hauptverhandlung ist es dann seine Aufgabe, die Rechte und Belange des Opfers bestmöglich durchzusetzen.
Im Strafverfahren besteht für ein Opfer einer Straftat daher die Möglichkeit sich dem Strafverfahren gemäß § 395 StPO als Nebenkläger anzuschließen und sich dabei anwaltlich vertreten zu lassen.
Sollte das Opfer einer Straftat nicht über die finanziellen Mittel hierzu verfügen, so besteht die Möglichkeit, hierfür Prozesskostenhilfe zu beantragen, § 397a II StPO. Bei einer Verurteilung des Täters und zugelassener Nebenklage besteht in der Regel die Verpflichtung, dass der Verurteilte die Kosten der Nebenklage zu erstatten hat, sodass dem Opfer dann keine Kosten entstehen.
Bei besonders schweren Straftaten besteht zudem die Möglichkeit, dass dem Opfer einer Straftat ein Rechtsanwalt als Beistand (§ 397a StPO) zur Seite gestellt wird.
Durch die Nebenklage/Beistandschaft erwachsen im Strafverfahren und in der Hauptverhandlung (Gerichtsverhandlung gegen den Täter) viele Rechte:
Das Opfer von Straftaten hat durch die Einschaltung eines Anwalts bereits das Recht Akteneinsicht in die strafrechtliche Ermittlungsakte zu nehmen (auch ohne Nebenklage möglich); ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist eine Akteneinsicht dahingehend gar nicht erst möglich.
Der Nebenkläger hat (im Gegensatz zum Opfer, das nur als Zeuge in Erscheinung treten darf) das Recht zur uneingeschränkten Anwesenheit in der Hauptverhandlung, auch wenn es später noch als Zeuge vernommen werden soll.
Zudem muss das Opfer als Zeuge bei Gericht nicht alleine auftreten, sondern wird von seinem Anwalt begleitet; man muss sich vergegenwärtigen, dass in der Regel der Angeklagte von einem Rechtsanwalt verteidigt wird, zu dessen Aufgabe es auch zählt, dem Opfer als Zeuge Fragen zu stellen. Um dem nicht schutzlos ausgeliefert zu sein, hat der Nebenkläger in dem Strafverfahren das Recht unangemessene Fragen der Verteidigung zu beanstanden.
Auch hat der Nebenkläger das Recht eigene Beweisanträge oder sonstige Anträge zu stellen (wie z. B. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit, oder auf Ausschluss des Angeklagten bei Vernehmung eines Opferzeugen); dies ist insbesondere bei Opfern von Sexualdelikten von großer Bedeutung, damit die persönlichen Aussagen nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Für Opfer von Sexualdelikten ist es ohnehin schon schwer genug über den Vorfall zu sprechen, da muss nicht auch noch die Öffentlichkeit involviert sein.
Der Nebenklagevertreter hat weiterhin das Recht den Angeklagten und auch die Zeugen zu befragen und vor allem ein Schlussplädoyer – wie der Staatsanwalt und auch der Verteidiger – zu halten und kann dabei auf die persönliche Situation des Opfers eingehen und die Auswirkungen der begangenen Straftat aus Sicht des Opfers darstellen, was wiederum für die Strafzumessung von Bedeutung sein kann.
Darüber hinaus besteht bereits im Strafverfahren die Möglichkeit über ein sogenanntes Adhäsionsverfahren zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen.
Ohne die Einschaltung eines Anwalts laufen Opferrechte dahingegen oftmals weitgehendsten leer – und dabei ist es wichtig, dass sich das Opfer einer Straftat auch im Strafverfahren selbstbewusst positioniert und seine Rechte geltend macht.
Der Opferanwalt unterstützt auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und wirkt bei der Aufklärung des Sachverhaltes mit. Hierbei achtet er darauf, dass die Interessen des Opfers ausreichend berücksichtigt werden.
Außerhalb des Strafverfahrens können über einen Anwalt Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden.
Die besondere Aufgabe des sog. Opferanwalts besteht gerade in der juristischen Aufklärung des Verletzten (bzw. der Angehörigen des Opfers) über seine Rechte im Strafverfahren sowie die Beratung über seine Rechte in Hinblick auf zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (etc.). Zudem werden Kontakte zu Hilfsorganisationen wie etwa dem Weißen Ring hergestellt.
Wir bieten Ihnen als Opfer einer Straftat professionelle, anwaltliche Unterstützung zur Wahrnehmung Ihrer Rechte in einem Strafverfahren und auch bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, Schmerzensgeld oder Gewaltschutzanträgen. Unabhängig von der juristischen Aufgabenstellung werden wir zudem versuchen, die psychische Belastung für den Verletzten so gering wie möglich zu halten.
Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine fundierte anwaltliche Beratung.
Anwaltskanzlei Schmid | Rechtsanwälte Schmid & Treuter
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