Ordentliche Kündigung - was Sie wissen und beachten müssen!
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Ordnungsgemäße Kündigungserklärung
Die ordentliche Kündigung dient der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einseitige Erklärung. In den §§ 622 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die ordentliche Kündigung geregelt. Dort finden sich ihre Voraussetzungen. Die Ordentliche Kündigung bedarf einer schriftlichen Erklärung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um wirksam zu sein.
Anhörung des Betriebsrats
Wenn es einen Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden. Dies schreibt § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat den Kündigungsgrund mitzuteilen. Wenn der Betriebsrat Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung hat, muss er diese unter Angabe der Gründe spätestens innerhalb einer Woche schriftlich dem Arbeitgeber mitteilen. Äußert der Betriebsrat sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt (§ 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG).
Innerhalb der einwöchigen Frist kann der Betriebsrat der Kündigung aber auch widersprechen, wenn:
- soziale Gesichtspunkte bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber unzureichend berücksichtigt wurden,
- die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen (vgl. § 95 BetrVG) verstößt,
- der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
- die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
- eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis damit erklärt hat.
Eine Kündigung trotz Widerspruchs des Betriebsrates erfordert, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrates zuleitet.
Besonderer Kündigungsschutz
Für einige Personengruppen (z. B. Schwangere bzw. Mütter) bestehen besondere Kündigungsschutzgründe. Greift ein spezieller Kündigungsschutz, ist die Kündigung unzulässig.
Besonders geschützt werden z. B. Mitglieder des Betriebsrates. Nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann ein Mitglied eines Betriebsrates nur außerordentlich gekündigt werden. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung erfordert die außerordentliche Kündigung einen wichtigen Grund und es muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Darüber hinaus bedarf die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds der Zustimmung des Betriebsrates.
Außerdem erfahren Mütter durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen besonderen Kündigungsschutz. Gemäß § 9 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Auch wenn kein besonderer Kündigungsschutz greift, kann der Kündigung immer noch ein allgemeiner Kündigungsschutz entgegenstehen.
Im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes stellt sich zunächst die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Außerdem muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate betriebszugehörig ist und der Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
Soziale Rechtfertigung
Eine ordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Gemäß § 1 KSchG ist die Kündigung ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch in der Person liegende Gründe oder durch dringende betriebliche Bedürfnisse bedingt ist.
Die Kündigung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt oder der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat der Kündigung aus einem dieser Gründe schriftlich widersprochen hat.
Bei der ordentlichen Kündigung ist zwischen personenbedingter, verhaltensbedingter und betriebsbedingter Kündigung zu unterscheiden. Wenn es dem Arbeitnehmer an der Eignung für eine Position mangelt und er deshalb gekündigt wird, ist dies eine personenbedingte Kündigung. Ihrer sozialen Rechtfertigung stünde beispielsweise entgegen, dass vorrangig auf eine Umschulung oder Versetzung zurückgegriffen werden könnte. Das ist jedoch im Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen.
Um eine verhaltensbedingte Kündigung kann es sich z. B. handeln, wenn der Angestellte die Arbeit verweigert. Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müsste hier jedoch zunächst eine Abmahnung erfolgen. Andernfalls ist die Kündigung ungerechtfertigt.
Eine Kündigung, die aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgt, ist eine betriebsbedingte Kündigung. Diese ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, dessen Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigt werden.
Heilung
Wenn der Arbeitnehmer geltend machen will, dass seine Kündigung ungerechtfertigt ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.
Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Hierbei handelt es sich nicht um eine Klagefrist, die bei Nichteinhaltung zur Unzulässigkeit der Klage führt. Vielmehr ist die Klage nach Ablauf dieser Ausschlussfrist unbegründet, weil Heilung eingetreten ist.
Kündigungsfrist
Zudem muss bei der ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist des § 622 BGB eingehalten werden. Sie richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit:
Dauer der Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
---|---|
2 Jahre | 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats |
5 Jahre | 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
8 Jahre | 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
10 Jahre | 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
12 Jahre | 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
15 Jahre | 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
20 Jahre | 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
Wenn die Kündigungsfrist zu kurz bemessen wurde, kann die Kündigung in eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt umgedeutet werden.
Muster: Ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer
Ihr Name
Straße
PLZ
Name des Arbeitgebers
Straße
PLZ
Ort, Datum
Betreff: Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom TT.MM.JJJJ zum TT.MM.JJJJ
Sehr geehrte/r Frau/Herr ___________,
hiermit kündige ich das bestehende Arbeitsverhältnis vom TT.MM.JJJJ ordentlich und fristgerecht zum TT.MM.JJJJ.
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum TT.MM.JJJJ.
Außerdem bitte ich Sie um die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Vielen Dank für die stets kollegiale Zusammenarbeit in den letzten Jahren. Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Muster: Ordentliche Kündigung durch Arbeitgeber
Ihr Name
Straße
PLZ
Name des Arbeitnehmers
Straße
PLZ
Ort, Datum
Betreff: Ordentliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses vom TT.MM.JJJJ. zum TT.MM.JJJJ
Sehr geehrte/r Frau/Herr ___________,
hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis vom TT.MM.JJJJ ordentlich und fristgerecht zum TT.MM.JJJJ, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Vor Ausspruch dieser Kündigung wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß dazu angehört. Die entsprechende Stellungnahme dessen liegt diesem Schreiben bei.
Wir bedauern diesen Entschluss und bedanken uns für Ihre Mitarbeit. Für Ihren beruflichen Werdegang wünschen wir Ihnen alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
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Rechtstipps zu "ordentliche Kündigung" | Seite 17
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12.10.2022 Rechtsanwalt Klaus Uhl„… unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist hätte kündigen können. Wird hingegen das Änderungsangebot abgelehnt (Ablehnung), so wird das Arbeitsverhältnis voll und ganz beendet …“ Weiterlesen
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12.10.2022 Rechtsanwalt Wolfgang Riegger„… von Riegele für die Kündigung. Wer also künftig Abgrenzungsvereinbarungen abschließt, sollte daran denken, dass diese Abgrenzungsvereinbarung ordentlich nicht kündbar ist und „auf ewig“ geschlossen …“ Weiterlesen