P-Konto: So schützen Sie Ihr Guthaben vor Pfändungen
- 6 Minuten Lesezeit
Experten-Autorin dieses Themas
In einer Zeit, in der Schulden für viele Menschen die Realität sind, ist es entscheidend, Wege zu finden, die eigene finanzielle Stabilität zu wahren. Ein Pfändungsschutzkonto – allgemein als P-Konto oder pfändungsfreies Konto bekannt – ermöglicht dem Kontoinhaber, trotz finanzieller Schwierigkeiten einen gewissen Schutz vor Gläubigerforderungen und Pfändungsrisiken zu bewahren.
Ein P-Konto ist ein Bankkonto, auf dem ein bestimmter Betrag vor Pfändungen geschützt ist, um sicherzustellen, dass der Kontoinhaber trotz Schulden und Gläubigerforderungen Zugang zu einem Existenzminimum behält. Dieser Ratgeber erklärt verständlich die rechtlichen Grundlagen und Vorteile des P-Kontos und bietet darüber hinaus praktische Ratschläge, wie man ein P-Konto einrichtet und später auch wieder auflöst.
Wozu ist ein P-Konto gut?
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) dient hauptsächlich dazu, das Guthaben eines Kontoinhabers vor Pfändungen durch Gläubiger zu schützen. Es erfüllt mehrere wichtige Funktionen:
Schutz vor Pfändungen
Das Hauptziel eines P-Kontos ist es, das verfügbare Guthaben vor den Zugriffen von Gläubigern zu schützen. In vielen Fällen können Gläubiger versuchen, Schulden einzutreiben, indem sie auf das Bankkonto des Schuldners zugreifen und einen Teil oder das gesamte Guthaben pfänden.
Ein P-Konto gewährt einen gesetzlich festgelegten Pfändungsschutzbetrag, der je nach persönlicher Situation des Kontoinhabers variiert. Dieser Betrag bleibt von Pfändungen verschont und dient dazu, das Existenzminimum des Kontoinhabers zu sichern.
Sicherung des Existenzminimums
Ein P-Konto gewährleistet, dass der Kontoinhaber trotz laufender Schulden Zugang zu einem gewissen Grundbetrag seines Einkommens hat. Dieser Betrag orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben und deckt die Kosten für den Lebensunterhalt des Kontoinhabers und gegebenenfalls seiner Familie.
Zugang zu Sozialleistungen
Das P-Konto ermöglicht es dem Kontoinhaber, beispielsweise Gelder aus Sozialleistungen zu erhalten, ohne dass diese von Gläubigern gepfändet werden können. Dies stellt sicher, dass dringend benötigte Unterstützung erhalten bleibt.
Unterschied zwischen P-Konto und gewöhnlichem Girokonto
Ein Pfändungsschutzkonto – abgekürzt P-Konto – ist keine eigenständige Art von Konto oder ein eigenständiges Kontomodell im Vergleich zum herkömmlichen Girokonto. Vielmehr handelt es sich um ein gewöhnliches Girokonto, das gemäß § 850k Abs. 7 Zivilprozessordnung (ZPO) durch eine zusätzliche Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Dieses Konto bietet einen gesetzlichen Schutz vor Pfändungen und stellt eine Erweiterung der Leistungen des bestehenden oder neu eingerichteten Girokontos dar, das auf dem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste basiert, wie in § 675f Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt.
Der Pfändungsschutz, der über ein P-Konto gewährt wird, ist somit eine zusätzliche Dienstleistung, die auf dem bestehenden Girovertrag aufbaut. Es ermöglicht dem Kontoinhaber, sein Guthaben bis zu einem bestimmten Freibetrag vor Pfändungen durch Gläubiger zu schützen. Dieser Freibetrag ist gesetzlich festgelegt und variiert je nach individueller Situation, wie dem Familienstand und Unterhaltsverpflichtungen.
Das P-Konto gewährleistet, dass der Kontoinhaber trotz bestehender Schulden und Gläubigerforderungen Zugang zu einem gewissen Grundbetrag seines Einkommens behält, um sein Existenzminimum zu sichern. Es ist wichtig zu beachten, dass ein P-Konto nicht dazu dient, laufende Zahlungsverpflichtungen zu umgehen, sondern lediglich dazu, einen grundlegenden Schutz vor Pfändungen zu bieten, während eine gewisse Haftung gegenüber den Gläubigern aufrechterhalten wird.
Wie hoch ist der Pfändungsschutz beim P-Konto?
Das P-Konto stellt einen Schutzmechanismus gegen Kontopfändungen in drei aufeinanderfolgenden Stufen bereit:
Basisabsicherung
Auf einem P-Konto sind derzeit prinzipiell Guthaben von bis zu 1410 Euro pro Kalendermonat vor Pfändungen und Verrechnungen geschützt (Stand: 01. Juli 2023). Diesen Betrag bezeichnet man als Grundfreibetrag des P-Kontos.
Erhöhter Freibetrag mit Nachweis
Das P-Konto kann auch höhere Guthaben als die Basisabsicherung schützen, beispielsweise bei Unterhaltsverpflichtungen, Bezug von Sozialleistungen, Asylbewerberleistungen oder Kindergeld für weitere Personen im Haushalt. Der Kontoinhaber muss eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung bei seiner Bank vorlegen, um einen erhöhten Freibetrag und Pfändungsschutz zu erhalten.
Individuell festgelegter Freibetrag mit Bescheid
In speziellen Sonderfällen kann sogar ein individueller Pfändungsschutz-Freibetrag festgelegt werden. Dafür ist ein Antrag mit entsprechenden Nachweisen bei einem Vollstreckungsgericht oder einer Vollstreckungsbehörde erforderlich.
Die Einrichtung eines P-Kontos ist einfach
Sie haben die Möglichkeit, entweder von Anfang an ein neues Konto als P-Konto zu eröffnen oder Ihr bereits bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Jede Person, die ein Konto besitzt, hat das Recht, von ihrer Bank zu verlangen, dass ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Um ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln, genügt eine Anfrage des Kontoinhabers bei seiner Bank. Die Umwandlung eines vorhandenen Girokontos in ein P-Konto darf keine Gebühren nach sich ziehen. So darf die Kontoführung selbst auch nach der Umstellung nicht teurer sein als zuvor. Die Bank ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Umstellung spätestens vier Geschäftstage nach Eingang des Antrags vorzunehmen, falls das Konto von Pfändungen betroffen ist.
Pro Person ist nur ein P-Konto erlaubt. Ein Pfändungsschutzkonto kann ausschließlich als individuelles Konto geführt werden, das auf den Namen einer einzelnen Person läuft. Wenn Sie also ein Gemeinschaftskonto besitzen, sollten alle Kontoberechtigten – insbesondere wenn Pfändungen absehbar sind – am besten rechtzeitig ein eigenes individuelles Girokonto einrichten. Dies ermöglicht es später, die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto problemlos durchzuführen. Während der Einrichtung oder Umwandlung müssen Sie bestätigen, dass Sie kein weiteres P-Konto führen, da nur eine solche Kontoverbindung pro Person gestattet ist. Diese Information kann überprüft werden und falsche Angaben in diesem Zusammenhang könnten strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
P-Konto auflösen: So gehen Sie vor
Wenn Sie Ihr P-Konto nicht länger benötigen, beispielsweise weil Pfändungen erledigt sind oder Sie Ihr Konto bei einer anderen Bank als P-Konto führen möchten, können Sie die P-Konto-Funktion genauso problemlos beenden, wie Sie sie eingerichtet haben. Dies wird als Rückumwandlung bezeichnet.
Es ist gesetzlich ausdrücklich ein Recht zur Rückumwandlung festgelegt. Deshalb darf die Bank es nicht ablehnen, das P-Konto aufzulösen. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Sie die Rückumwandlung jederzeit mit einer Frist von vier Geschäftstagen zum Monatsende beantragen können, unabhängig davon, ob das Konto noch gepfändet ist oder nicht. Dies ist durch § 850k Abs. 5 Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Dabei wird sogar gewährleistet, dass die vorherige Vereinbarung über das Girokonto wieder in Kraft tritt.
Wenn gewünscht, können Sie auch Ihr P-Konto vollständig kündigen, wenn Sie Ihr Konto nicht länger bei der aktuellen Bank führen möchten. Vor der Entscheidung zur Rückumwandlung sollten Sie aber immer gründlich überprüfen, ob Sie die Schutzfunktion des P-Kontos tatsächlich nicht mehr benötigen, denn sobald die P-Konto-Funktion beendet ist, steht das auf dem Konto vorhandene Guthaben nicht länger unter dem Pfändungsschutz.
P-Konto: Keine Auszahlung trotz Guthaben?
Wenn ein P-Konto trotz eines vorhandenen Guthabens keine Auszahlung ermöglicht, kann dies verschiedene Gründe haben, zum Beispiel die folgenden:
Pfändungsschutzgrenze erreicht
Jedes P-Konto hat eine Pfändungsschutzgrenze, bis zu der das Guthaben vor Pfändungen geschützt ist. Wenn das Guthaben diese Grenze erreicht oder überschreitet, können keine weiteren Auszahlungen getätigt werden, bis der neue Monat beginnt und der Pfändungsschutz erneut wirksam wird.
Verrechnungen
Einige Banken nutzen möglicherweise das Guthaben auf dem P-Konto, um offene Forderungen, wie etwa Kontoführungsgebühren oder Überziehungszinsen, zu begleichen. Dies kann dazu führen, dass trotz eines positiven Guthabens keine Auszahlung möglich ist.
Mehr als ein P-Konto eingerichtet
Wenn eine Auszahlungssperre oder sogar Kontosperrung trotz bestehendem P-Konto auftritt, könnte dies darauf zurückzuführen sein, dass mehrere Pfändungsschutzkonten eingerichtet wurden. Wenn Sie feststellen, dass Ihr P-Konto trotz vorhandenem Guthaben keine Auszahlungen ermöglicht, sollten Sie zunächst direkt Kontakt mit Ihrer Bank aufnehmen, um die genaue Ursache zu klären und eine Lösung zu finden. In einigen Fällen kann es sich auch nur um eine technische Störung oder um eine vorübergehende Situation handeln, die behoben werden kann, während in anderen Fällen möglicherweise rechtliche oder finanzielle Angelegenheiten berücksichtigt werden müssen.
Artikel teilen:
Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema P-Konto?
Rechtstipps zu "P-Konto" | Seite 4
-
31.01.2018 Rechtsanwältin Ninja Lorenz LL.M.„… seines Giro-Kontos als sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Der Bankkunde wendet sich in einem solchen Fall an sein entsprechendes Institut mit dem Begehren, sein Girokonto nunmehr als P-Konto zu führen …“ Weiterlesen
-
16.12.2017 Rechtsanwalt Jörg Streichert„… darlehnsweise überlassen. Auch dies aber ist aus denselben Gründen eine unzulässige Rückzahlung . 3. Die allgemeine Empfehlung für den Umgang mit der Einlage ist daher, diese auf ein eigenes Konto der GmbH …“ Weiterlesen
-
24.11.2017 Rechtsanwalt Martin J. Haas„… entpuppten sich schon damals als P. O.-Boxen, also Briefkastenfirmen, die die Firmenverantwortlichen über sogenannte Büroservices gemietet hatten. Wer dort anrief landete, was für ihn nicht erkennbar war …“ Weiterlesen
-
15.09.2017 Rechtsanwalt David Stader„… zwischen € 2 und € 7 für Rücklastschriften, die Einrichtung, Änderung, Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrags, die Führung eines Pfändungsschutzkontos (sog. „P-Konto“) und die Änderung oder Streichung …“ Weiterlesen
-
15.09.2017 Rechtsanwalt Markus Ehrmann„… eines Pfändungsschutzkontos (sog. P-Konto) sollte der Kunde gar 7 Euro monatlich bezahlen. In allen Punkten hat der BGH den Bankgebühren einen Riegel vorgeschoben. Zwar sind Gebühren nicht in jedem Fall per …“ Weiterlesen
-
13.09.2017 Rechtsanwalt Dr. Roger Blum„… in seiner Entscheidung vom 12. September 2017 auch seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Kreditinstitut für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (sog. P-Konto) keine Gebühren erheben darf. Es darf weder …“ Weiterlesen
-
25.07.2017 Rechtsanwalt Jan Bergmann„Pfändungsschutzkonto oder P-Konto Damit Sie auch bei einer Kontopfändung an Ihr Geld kommen, gibt es nur noch Pfändungsschutz über ein Pfändungsschutzkonto, umgangssprachlich auch P-Konto genannt …“ Weiterlesen
-
27.06.2017 Rechtsanwalt Heinz Egerland„… von 1.078,89 € auf 1.133,16 €. Auch die Freibeträge für Unterhaltspflichten werden angehoben. Sofern ein P-Konto besteht, muss überprüft werden, ob die kontoführende Bank tatsächlich die neuen …“ Weiterlesen
-
24.06.2017 Rechtsanwalt Rolf Hörnlein„… . Der jeweils pfändbare Betrag lässt sich aus einer Tabelle ablesen, die auch im Internet veröffentlicht ist. Der neue Freibetrag beim P-Konto beträgt 1.133,80 €. Hat dem Kontoinhaber …“ Weiterlesen
-
27.04.2017 Rechtsanwalt Jan Bergmann„… das erste Mal und daher kommt es jetzt in den ungeraden Jahren zu einer Anpassung der Pfändungsfreigrenze. Für Betroffene, die ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) haben, erhöht sich daher auch jeweils …“ Weiterlesen
-
04.07.2017 Rechtsanwalt Max Postulka„… einer P-Konto-Bescheinigung durchzuführen. Neben den Freibeträgen auf dem Pfändungsschutzkonto werden auch die Freibeträge bei einer Lohn- und Gehaltspfändung zum 01.07.2017 entsprechend angepasst werden.“ Weiterlesen
-
24.04.2017 Rechtsanwalt Max Postulka„… Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Wenn Sie verheiratet sind, Kinder haben oder Sozialleistungen für weitere Personen auf Ihr Konto erhalten, muss ein gesonderter Schutz auf dem P …“ Weiterlesen
-
23.04.2017 Rechtsanwalt Max Postulka„Das Pfändungsschutzkonto (Abkürzung: P-Konto) hat den bisherigen Pfändungsschutz bei Kontopfändungen abgelöst und stellt die einzige Möglichkeit dar, einen Schutz für das Existenzminimum zu erhalten …“ Weiterlesen
-
21.02.2019 Ferdinand Mang, anwalt.de-Redaktion„… nach einer Zuzahlung von 15 € mit der Staatskasse ab. P-Konto einrichten Wenn gegen Sie bereits die Zwangsvollstreckung betrieben wird, sollten Sie sich das sogenannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto …“ Weiterlesen
-
21.02.2017 Rechtsanwalt Jan Bergmann„Das P-Konto ist kein Buch mit sieben Siegeln, sondern eine Hilfe für Menschen mit schutzwürdigem Einkommen. Wir beantworten Ihnen die häufigsten Fragen rund um das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) 1 …“ Weiterlesen
-
21.11.2016 Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen„… sich noch nie in der Situation, dass sein Konto wenigstens einmal überzogen war. Überziehung bedeutet, dass die Belastung des Kontos nicht vom Guthaben oder sonstigem Kapital gedeckt ist. Einfach gesagt …“ Weiterlesen
-
30.10.2016 Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher„… vorformulierte Bedingungen für geduldete Überziehungen: „Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50 % p. a. (Stand August 2012 …“ Weiterlesen
-
08.07.2015 Rechtsanwalt Christian Stalter„… es aber durchaus, mit den Gläubigern eine Einigung zu finden, ohne dass ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Das P-Konto: Jede verschuldete Person sollte bei ihrer Bank ein sogenanntes P-Konto, also …“ Weiterlesen
-
30.04.2015 Rechtsanwalt Max Postulka„… erhöht Verschuldete Verbraucher und Selbständige können sich bereits seit dem 01.01.2012 vor einer Kontopfändung nur noch mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützen. Wird das gepfändete Konto …“ Weiterlesen
-
15.09.2021 Rechtsanwalt Andre Kraus„… das sogenannte Pfändungsschutz-Konto, kurz P-Konto geschaffen. Danach hat jeder Kontoinhaber den Anspruch, seine Bank anzuweisen, sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Damit können …“ Weiterlesen
-
04.11.2014 Rechtsanwalt Heinz Egerland„Gemäß § 850 a Nr. 4 ZPO ist das Weihnachtsgeld bis zur Höhe von 500,00 Euro netto unpfändbar. Inhaber eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) haben an dieser Stelle häufig ein Problem: Das so genannte …“ Weiterlesen
-
18.07.2013 Rechtsanwalt Max Postulka„Zum 01.07.2013 ändert sich die Pfändungstabelle für das Arbeitseinkommen. Zukünftig steigen die unpfändbaren Bezüge leicht an. Dies hat auch Auswirkungen auf das P-Konto. Der automatisch geschützte …“ Weiterlesen
-
17.07.2013 Rechtsanwalt Max Postulka„Der Bundesgerichtshof hat mit einem neuen Urteil vom 16.07.2013, Az.: XI ZR 260/12 , die Rechte von Kontoinhabern, die ihr Konto als P-Konto (Pfändungsschutzkonto) führen, gestärkt. Die beklagte Bank …“ Weiterlesen
-
04.04.2013 Rechtsanwältin Ingrid Warneboldt„… ein Pfändungsschutzkonto wurde eingerichtet. Dies ließen sich einige Banken teuer bezahlen. Die Gebühren für das „P-Konto" waren wesentlich höher als die Kontoführungsgebühren. Dem hat der Bundesgerichtshof endlich …“ Weiterlesen