Patientenverfügung – genaue Formulierungen notwendig!
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Nach dem Beschluss des BGH vom 08.02.2017 (XII ZB 604/15) dürften Millionen Patientenverfügungen nicht ausreichend konkretisiert und damit rechtlich nicht bindend sein.
Mit einer Patientenverfügung wollen viele Menschen frühzeitig sicherstellen, dass ihnen im Fall eines Schicksalsschlags oder im fortgeschrittenen Alter ein langer Leidensweg erspart bleibt.
Sollten Sie bereits eine solche Patientenverfügung unterzeichnet haben, empfehlen wir Ihnen, diese genau zu prüfen bzw. im Zweifel überprüfen zu lassen.
Zu beachten ist u. a. Folgendes
Es muss für jede mögliche Situation genau festgelegt sein, welche lebensverlängernden Maßnahmen noch gewünscht werden und welche nicht. Allein die Formulierung, dass „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ gewünscht seien, ist nicht ausreichend.
Die Patientenverfügung muss demgemäß verschiedene Situationen beschreiben, in der die Willenserklärung gelten soll (unabwendbarer Sterbeprozess, Wachkoma etc.).
Gleichzeitig müssen die lebenserhaltenden Maßnahmen beschrieben werden, die in einer dieser Situationen unterlassen werden sollen (z. B. keine künstliche Beatmung oder Ernährung, Dialyse, Bluttransfusion, Verabreichen von Antibiotika). Ferner sollte die Patientenverfügung beinhalten, dass Wiederbelebungsversuche in einer der beschriebenen Situationen unterbleiben sollen.
Der Wunsch nach fachgerechter Schmerz- und Symptombehandlung muss formuliert werden.
Ebenfalls kann der Wunsch, Zuhause zu sterben, aufgenommen werden.
Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine Patientenverfügung nach neuester Rechtsprechung aufsetzen wollen, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
Dr. Markus Knoll
Rechtsanwalt und Notar
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