Pauschaldotierte Unterstützungskasse - Bilanz, Bilanzneutralität, Lastwert, Anhang
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Als besonderer Vorzug der pauschaldotierten Unterstützungskasse wird häufig mit der Bilanzneutralität, einer fehlenden Bilanzberührung und der Schaffung von Liquidität argumentiert. Gleichzeitig tauchen in diesem Zusammenhang Begriffe wie Lastwert, Anhangsangabe und partielle Steuerpflicht auf. Mit diesem kurzen Rechtstipp soll auf die rechtliche Verpflichtung hingewiesen werden und die Begriffe erläutert werden.
1. Bilanzneutralität bzw. fehlende Bilanzberührung der pauschaldotierten Unterstützungskasse
Die pauschaldotierte Unterstützungskasse als interner Durchführungsweg und als mittelbare Versorgungsverpflichtung führt gem. Art. 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB zu einem handelsrechtlichen Passivierungswahlrecht, was im Ergebnis ein steuerliches Passivierungsverbot zur Folge hat. Aus diesem Grund wird die pauschaldotierte Unterstützungskasse meist als bilanzneutral oder auch bilanzneutraler Durchführungsweg beschrieben und damit von der unmittelbaren Versorgungszusage bzw. Direktzusage abgegrenzt. Hier ergeben sich zwangsweise Pensionsrückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz.
2. Lastwert als Anhangsangabe und Ausweisverpflichtung
In der pauschaldotierten Unterstützungskasse kommt es regelmäßig zu einer Unterdeckung bei den Versorgungsverpflichtungen. Diese Unterdeckung führt aus vorstehenden Gründen jedoch nicht zu einer Rückstellung. Allerdings ist dieser Lastwert, d.h. diese Unterdeckung, im Anhang der Bilanz auszuweisen.
Der Lastwert ermittelt sich theoretisch sehr einfach. Es handelt ich um den Unterschiedsbetrag zwischen dem handelsrechtlichen Erfüllungsbetrag der Versorgungsverpflichtungen, vereinfacht gesprochen, dem Barwert der Verpflichtung und dem vorhandenen Kassenvermögen. Nachdem die Dotierungen bzw. Einzahlungen in die Unterstützungskasse nicht verpflichtend sind und vom Unternehmen zwischen Null und dem steuerlichen Maximum festgelegt werden können, hat das Unternehmen auch direkten Einfluss auf die Höhe des Lastwerts.
Der Lastwert ist kein Spezifikum der pauschaldotierten Unterstützungskasse. Wird beispielsweise bei einem Pensionsfond ein Modell gewählt, dass keine versicherungsförmige Lösung darstellt, sondern mit anderen Rechnungsgrundlagen, anderer Verzinsung und anderen Sterbetafeln rechnet, ergibt sich ebenfalls ein Lastwert, also eine Unterdeckung im Vergleich zur Verpflichtung.
Auch bei der rückgedeckten Unterstützungskasse kann es zu Lastwerten kommen, wenn z.B. Leistungszusagen erteilt wurden und das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, die Kosten gemindert ist oder ähnliches.
3. Sonstige bilanzielle Auswirkungen der pauschaldotierten Unterstützungskasse
Es ist also richtig, dass die Unterstützungskasse insoweit bilanzneutral ist bzw. bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse keine Bilanzberührung vorliegt, also keine Verpflichtung in der Bilanz selbst auszuweisen ist.
Die Bilanz ist aber selbstverständlich insoweit berührt, als ein Aufwand durch die Dotierung bzw. eine Entgeltumwandlung Auswirkung auf das Jahresergebnis hat. Bleibt die Liquidität dann bei den sog. Darlehens- oder Hausbankmodellen im Unternehmen, entsteht eine Darlehensverpflichtung. Je nach Mittelverwendung, wird mit diesem Darlehen dann entweder eine Bankverpflichtung getilgt und es findet ein Passivtausch statt, oder es erfolgen Investitionen mit dem Effekt der Bilanzverlängerung.
4. Partielle Steuerpflicht in der pauschaldotierten Unterstützungskasse
Die partielle Steuerpflicht ist kein Thema des Trägerunternehmens, also des Unternehmens, das die bAV über den Durchführungsweg der pauschaldotierten Unterstützungskasse eingerichtet hat, sondern erfolgt auf Ebene der Unterstützungskasse.
Soweit das zulässige Kassenvermögen um mehr als 25 % überschritten ist, unterliegen die Erträge, die auf dieses Kassenvermögen jenseits dieser Grenze entfällt, der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag. Es liegt die sogenannte partielle Steuerpflicht vor. Hierbei profitieren Unternehmen in Gruppenunterstützungskassen regelmäßig von dem zulässigen Kassenvermögen von jüngeren Unternehmen, die diese die Grenze in der Regel noch nicht erreicht haben. Die partielle Steuerpflicht kann dabei nie höher ausfallen als in einer Einzelunterstützungskasse, Im Regelfall beginnt sie deutlich später und ist auch regelmäßig deutlich niederer.
Ich persönlich sehe es – genauso wie der Bundesverband pauschaldotierter Unterstützungskasse e.V. - als ein Qualitätskriterium einer Hochrechnung an, wenn sich dieser entnehmen lässt, wie die partielle Steuerpflicht greift. Diese Kenntnis ist auch erforderlich, um eine sachgerechte Entscheidung für den passenden Durchführungsweg treffen zu können.
Mein Tipp zum Abschluss:
Verzichten Sie beim Durchführungsweg der pauschaldotierten Unterstützungskasse nicht auf das versicherungsmathematische Gutachten mit Ausweis eines Lastwertes und aller erforderlichen Angaben. Der Gesetzgeber verlangt diesen Lastwert bei Kapitalgesellschaften und auch bei der GmbH & Co. KG.
Weiterhin sollten Sie, wenn eine Hochrechnung im Rahmen der Einrichtung einer pauschaldotierten Unterstützungskasse in Ihrem Unternehmen erstellt wird, darauf achten, dass dieses Angaben zur partiellen Steuerpflicht enthält.
Ihre Liquiditätsauswirkungen oder auch den erforderlichen Zins für kostenneutrale Gestaltungen können Sie gerne mit unserem Unterstützungskassen Rechner ermitteln.
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