persönliche Pflege des Vaters verweigert- trotzdem pflichtteilsberechtigt

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Der Erblasser wurde zu Lebzeiten bei einem fremdverschuldeten Unfall schwer verletzt und war seither pflegebedürftig. Seine Kinder weigerten sich den Vater zu pflegen. Nur die Lebensgefährtin pflegte den Erblasser bis zu seinem Tod. Dafür setzte der Erblasser sie als Alleinerbin ein. Er enterbte die Kinder nicht nur, sondern entzog ihnen auch den Pflichtteil. Der Erblasser war der Ansicht, die Kinder hätten – durch die Weigerung der Pflege – ihren Pflichtteilanspruch verwirkt.

Dagegen hat die Tochter des Erblassers geklagt. Mit Erfolg!

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied, dass eine wirksame Pflichtteilsentziehung nicht vorliege.

Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass nicht jedes Fehlverhalten eines Kindes, das zu einer Entfremdung oder zu einem Zerwürfnis mit dem Erblasser führt, den Vorrang der Testierfreiheit rechtfertigt und zu einem Grund für die Pflichtteilsentziehung führt, da sonst das Pflichtteilsrecht der Kinder leer liefe und jede praktische Bedeutung verlöre.

Der Entzug der Pflichtteile scheiterte zum einen daran, dass Kinder ihren Eltern Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung schulden. Daher kann die Pflichtteilsentziehung nicht auf die Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden.

Zum anderen setzt eine Pflichtteilsentziehung eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht voraus. Die bloße Leistungsverweigerung reicht hierbei nicht aus. Diese muss vielmehr auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen, die vorliegend nicht feststellbar war.

Urteil des OLG Frankfurt vom 29.10.2013, Az. 15 U 61/12

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