Personalvermittlungen müssen keine Garantie für Kandidaten geben

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Nach der Vermittlung eines neuen Arbeitnehmers an ein Unternehmen weigern sich diese häufig, die vertraglich vereinbarte Provision an die Personalvermittlung bzw. die Personalberatung zu bezahlen. Die Verweigerung des Honoraranspruchs wird damit begründet, dass der vermittelte Kandidat nicht die versprochene Qualifikation aufweist oder andere Fähigkeiten oder Eigenschaften fehlen, die vor Abschluss des Arbeitsvertrages zugesichert wurden.

Aber muss die Personalvermittlung bzw. die Personalberatung tatsächlich für Qualifikationen, Fähigkeiten oder Eigenschaften einstehen?

Allein durch die Vermittlung eines Kandidaten übernimmt ein Personalvermittlungsunternehmen bzw. Personalberatungsunternehmen in aller Regel keine Garantie für deren Profil, das heißt für deren Qualifikationen oder sonstige Eigenschaften. Die Auswahl des konkreten Kandidaten obliegt jeweils dem Kunden der Personalvermittlung. Der Kunde hat daher zu prüfen, ob der Kandidat, der eingestellt werden soll, tatsächlich über die erforderlichen Qualifikationen verfügt und somit dem Stellenprofil entspricht.

Dies entspricht auch einer gerechten Risikenabwägung: Es ist schließlich das jeweilige Unternehmen, das über die finale Einstellung eines Kandidaten entscheidet und somit auch darüber, ob der Provisionsanspruch des Personalvermittlungsunternehmen überhaupt ausgelöst wird.

Etwas anderes ergibt sich nur, wenn dies im Rahmen des Personalvermittlungsvertrages ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Solche Vereinbarungen sind häufig auch "aus Versehen" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen integriert. Personalvermittlungsunternehmen und Personalberater sollten daher auf jeden Fall ihre Vertragsbedingungen durch einen auf Personalvermittlungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.


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