Pflegefreibetrag - Erbschaftsteuer
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Erbschaftsteuer- Pflegebeitrag
Ein Bekannter hatte eine fast 90 Jahre alte Frau regelmäßig im Haushalt unterstützt. Er begleitete Sie zu Ärzten und erledigte Post und Botengänge. Sei erteilte ihm Generalvollmacht für Ihre Angelegenheiten. Alleinerbe des Vermögens war aber der Neffe. Über Sinn und Unsinn der Vergabe von Vorsorgevollmachten bzw. Generalvollmachten habe ich in anderen Beiträgen bereits hingewiesen. Heute geht es um eine Steuerbefreiung für die Hilfe pflegebedürftiger Personen.
Dem Bekannten vermachte die Seniorin als Dank für seine Hilfe zwei kleine Eigentumswohnungen. Nach dem Tode sollte der Bekannte zur Erbschaftsteuer herangezogen werden. Nichtverwandte werden nach der Steuerklasse III besteuert, wonach grundsätzlich nur ein Freibetrag in Höhe von 20.000,- € gewährt wird. Allerdings können zusätzlich Steuerbefreiungen nach § 13 Nr. 9 ErbStG gelten für Personen, die Erblasser unentgeltlich gepflegt haben.
Im konkreten Falle hatte das Finanzamt zunächst nur einen kleinen Freibetrag anerkannt, weil die Dame erst kurz vor ihrem Tode eine Pflegestufe nach dem Sozialgesetzbuch erhalten hatte.
Der Bundesfinanzhof jedoch hat die Entscheidung aufgehoben mit der Begründung, dass „gepflegt“ im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes jede Fürsorge bedeute für einen altersbedingt und krankheitsbedingt bedürftigen Menschen. Dazu zählen auch Botengänge, Hilfe beim Schriftverkehr mit Behörden und im Haushalt. Das setzt nicht notwendig voraus, dass die Erblasserin pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches sei. Das heißt, es muss nicht zwingend eine Pflegeeinstufung vorliegen.
Ein über 80 Jahre alter Mensch sei in der Regel pflegebedürftig. Das könne man unterstellen ohne, dass nachträglich ein Attest zum Gesundheitszustand vorleget werden muss. Bedingung für die Pflege sei lediglich, dass diese unentgeltlich, regelmäßig und dauerhaft erfolgt sei und über das „übliche Maß“ an zwischenmenschlicher Hilfe hinausgeht.
Frau Rechtsanwältin Ulrike Wiesemann ist Mitglied im Verein VorsorgeAnwalt e.V. und redaktionell für diesen Beitrag verantwortlich.
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