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Pflegegeld auch für Großeltern, die ihre Enkel aufnehmen und großziehen

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Die Kläger sind die Großeltern eines Kindes. Da die Mutter des Kindes, die bei der Geburt selbst 14 Jahre alt war, mit dessen Erziehung überfordert war, ist das Kind bei den Großeltern aufgewachsen. Die Kläger beantragten beim Landkreis die Gewährung von Pflegegeld für die Betreuung ihres Enkelkindes. Mit Beschluss des Amtsgerichts Meiningen sei ihnen die gesamte elterliche Sorge für das Kind übertragen worden. Die Mutter des Kindes hat keine Möglichkeit sich um die Erziehung des Kindes zu kümmern.

Sogenannte Verwandtenpflegestellen sind von der Hilfe zur Erziehung nicht ausgenommen, wie § 27 Abs. 2a SGB VIII ausdrücklich klarstellt. Unter einer „anderen Familie“ ist jede Familie zu verstehen, die nicht Herkunftsfamilie ist, d.h. nicht aus mindestens einem Elternteil besteht. „Andere Familie“ sind also auch die Großeltern.

Das heißt, dass auch Großeltern, die anstelle ihrer Kinder, deren Kinder bei sich aufnehmen und erziehen, Pflegegeld wie einer dritten Pflegeperson zusteht. Dieser Anspruch wird von den Jugendämtern gegenüber den Großeltern regelmäßig mit dem Argument, dass sie ja Verwandte wer und sie deshalb keinen Anspruch auf Pflegleistungen hätten, versagt.

Tipp:

Stellen Sie einen formlosen Antrag bei dem zuständigen Jugendamt auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII. Lassen Sie sich durch mündliche oder schriftliche hinweise, dass Ihnen diese Leistungen nicht zustehen, nicht dazu bringen, den Antrag zurückzunehmen, sondern bestehen Sie auf den Erlass eines förmlichen Bescheides. Erst dann kann anhand der Begründung des Jugendamtes geprüft werden, ob die Versagung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt. Wichtig für die Beurteilung ist der Umfang des familiengerichtlichen Beschlusses, welche Rechte auf Sie als Großeltern übertragen wurden.

Gegen den Bescheid des Jugendamtes ist der Widerspruch zulässig. Sie sollten nach Erhalt des Bescheides umgehend einen anwaltlichen Beistand mit der Prüfung beauftragen oder zumindest selbst fristwahrend Widerspruch einlegen und dann fachkundigen Rat einholen. 


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