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Pflegeleistungen: Diese Leistungen stehen Ihnen zu!

  • 5 Minuten Lesezeit

Aktuell beziehen rund 3,1 Millionen Menschen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Doch welche Pflegeleistungen gibt es?

Die wichtigsten Fakten

  • Die Pflegeversicherung unterstützt Pflegebedürftige und deren Angehörige mit verschiedenen Pflegeleistungen.
  • Die Pflegeleistungen werden monatlich oder nur einmalig für bestimmte Maßnahmen ausgezahlt.
  • Auch die Pflege zu Hause wird unterstützt.
  • Die teilstationäre und vollstationäre Pflege wird mit monatlichen Pauschalbeiträgen unterstützt.
  • Ambulante Wohngruppen erhalten Geldleistungen von der gesetzlichen Pflegeversicherung als Starthilfe. 

So gehen Sie vor

  1. Beantragen Sie die Einstufung in einen Pflegegrad.
  2. Überlegen Sie sich, ob Sie zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten.
  3. Informieren Sie sich über weitere Pflegemöglichkeiten, wie die Unterbringung in einer ambulanten Wohngruppe.
  4. Pflege zu Hause: Prüfen Sie umfassend, ob Angehörige wirklich dazu in der Lage sind, Sie zu pflegen.
  5. Pflege im Heim: Prüfen Sie, ob ein Pflegeheimplatz für Sie verfügbar ist.
  6. Prüfen Sie, welche finanziellen Mittel Sie selbst aufbringen können und welche Pflegeleistungen Sie von der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten.

Von wem erhält man Pflegeleistungen?

Wer in Deutschland über eine gesetzliche Krankenkasse krankenversichert ist, hat dort auch automatisch eine Pflegeversicherung.

Das gilt auch für Mitversicherte, wie z. B. Kinder und Ehegatten, die über die Familienversicherung abgesichert sind und keine eigene Mitgliedschaft brauchen. Privat Krankenversicherte sind verpflichtet, bei einem Krankenversicherungsunternehmen eine Pflegeversicherung abzuschließen. Die Leistungen sind dieselben wie bei gesetzlich Versicherten, außer, dass sie im Gegensatz zu Privatversicherten nicht in Vorleistung treten müssen.

Die Pflegeversicherung sichert den Fall ab, dass man pflegebedürftig wird. Auf Antrag werden dann bestimmte Leistungen zur Pflege gewährt. Innerhalb von 5 Wochen muss die Pflegekasse über den Antrag entscheiden. Sie beauftragt einen Gutachter, der die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand feststellt. Je nach Pflegegrad gibt es andere Pflegeleistungen.

Wird die Pflege zu Hause finanziell unterstützt?

Ja. Tritt der Pflegefall ein und möchte der Betroffene zu Hause gepflegt werden, wird man von der gesetzlichen Pflegeversicherung mithilfe verschiedener Pflegeleistungen unterstützt.

Das Pflegegeld zum Beispiel ist eine monatliche Geldleistung, die an Pflegebedürftige (mindestens Pflegegrad 2) ausgezahlt wird. Es kann bei der Pflegeversicherung beantragt werden, wenn Angehörige oder nicht anerkannte ausländische Pflegekräfte die Pflege übernehmen.

Eine Alternative zur Pflege durch Angehörige stellt die Pflege durch professionelle Pflegedienste dar. Hier werden Pflegebedürftige von der gesetzlichen Pflegeversicherung durch Zahlung von Pflegesachleistungen unterstützt. Eine Pflegesachleistung ist keine Geldleistung, sondern wird von der Pflegeversicherung direkt mit den professionellen Pflegekräften verrechnet.

Auch bei der Anschaffung von Pflegehilfsmitteln (Einmalprodukte: z. B. Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe oder Einwegschürzen) hilft die gesetzliche Pflegeversicherung mit monatlichen Geldleistungen aus.

Sollte zudem eine Kurzzeitpflege oder Tages- und Nachtpflege anfallen, kann ein Entlastungsbeitrag beantragt werden. Dieser ist zweckgebunden, also keine pauschale Grundleistung, und beträgt maximal 125 Euro pro Monat.

Je nach körperlichem Zustand des Pflegebedürftigen kann auch ein Umbau der Wohnung oder des Hauses erforderlich sein. Dafür zahlt die Pflegeversicherung bis zu 4000 € pro Jahr.

Pflegeheim und ambulante Wohngruppe

Hat der Pflegebedürftige nicht die Möglichkeit zu Hause versorgt zu werden, kann er entweder teilstationär, vollstationär oder in einer ambulanten Wohngruppe untergebracht werden.

Diese Varianten werden durch monatliche Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung teilfinanziert. Der Pflegebedürftige muss sowohl Kosten für Verpflegung und Unterbringung selbst zuzahlen als auch die sogenannten Investitionskosten, wie etwa Instandhaltungskosten oder Kosten für Gemeinschaftsräume.

Eine vollstationäre Pflege kostet im Durchschnitt ca. 3000 € pro Monat, somit hat man als Betroffener mit Zuzahlungskosten von 1500 € oder mehr pro Monat zu rechnen.

Ambulante Wohngruppen sind insbesondere für Personen geeignet, die nicht zu Hause versorgt werden können oder sollen und nicht in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen.

Als Gründungshilfe wird eine Anschubfinanzierung von bis zu 2500 € pro Person zur Verfügung gestellt sowie ein monatlicher Pauschalzuschlag von 214 € pro Person. Dieser dient dem Zweck, eine Person zu beauftragen, die sich um allgemeine organisatorische und betreuende Tätigkeiten kümmert oder hauswirtschaftliche Besorgungen erledigt.

Außerdem können bis zu 16.000 € für Umbaumaßnahmen an der Unterkunft von der Pflegeversicherung ausgezahlt werden.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn die pflegende Person verhindert ist?

Ist die pflegende Person verhindert oder ist der Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit auf eine vollstationäre Pflege angewiesen, gibt es zwei Möglichkeiten der Pflegevertretung:

  • die Verhinderungspflege
  • und die Kurzzeitpflege

Die Verhinderungspflege ermöglicht es dem Betroffenen, in dieser Zeit trotzdem zu Hause von einer anderen Person gepflegt zu werden. Die gesetzliche Pflegeversicherung bezahlt hier maximal 1612 € pro Jahr für die Ersatzpflege, die einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen abdeckt.

Als Voraussetzung muss der Pflegebedürftige jedoch mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein und seit sechs oder mehr Monaten zu Hause gepflegt werden.

Die andere Möglichkeit, die die Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 in Anspruch nehmen können, ist die Kurzzeitpflege. Dabei leben sie vorübergehend im Pflegeheim. Hierfür erhalten sie auch bis zu 1612 € pro Jahr, die auf acht Wochen verteilbar sind.

Wer kommt für die Kosten auf, wenn ich Sie selbst nicht tragen kann?

Da die Pflegeversicherung bereits einen Teil der Kosten übernimmt, bleibt nur noch ein Restbetrag übrig. Pflegebedürftige müssen nicht ihr gesamtes Vermögen für die Finanzierung der Pflege verwenden, sie dürfen ein „Schonvermögen“ von 5000 € behalten und zudem auch (falls vorhanden) die eigene Immobilie, wenn diese als angemessener Wohnraum gilt.

Reicht das eigene Vermögen, das monatliche Einkommen oder die Rente nicht aus, den Restbetrag zu decken, zahlt der Sozialhilfeträger. Vorher wird jedoch geprüft, ob es nahestehende Personen gibt, die gegenüber dem Betroffenen unterhaltspflichtig sein könnten (z. B. Eltern oder Kinder).

Sind Angehörige verpflichtet Unterhalt zu zahlen, dürfen sie einen sogenannten „angemessenen Selbstbehalt“ behalten, die Differenz wird für die Pflege eingezogen. Der Antrag auf Sozialhilfe muss vor dem Einzug ins Pflegeheim gestellt werden!

Wie hoch sind die Pflegeleistungen in den verschiedenen Pflegegraden?

Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Kurzzeitpflege
  • Teilstationäre Pflege

Jedoch können Sie Pflegehilfsmittel in Höhe von 40 € geltend machen sowie eine Unterstützung für die Vollstationäre Pflege ( 125 €) oder eine ambulante Wohngruppe ( 214 €) anfordern. Der Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 € kann auch in Pflegegrad 1 beantragt werden.

Die Leistungen für die Pflegegrade 2 bis 5 können Sie der folgenden Tabelle (Stand 30.07.2018) entnehmen:

Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Pflegegeld (monatlich)316 €545 €728 €901 €
Pflegehilfsmittel (auf Antrag)40 €40 €40 €40 €
Verhinderungspflege (Aufwendungen für bis zu 6 Wochen/Jahr) 1612 €1298 €1612 €1612 €
Pflegesachleistungen (monatlich)689 €1298 €1612 €1995 €
Kurzzeitpflege (Aufwendungen für bis zu 8 Wochen/Jahr)1612 €1612 €1612 €1612 €
Teilstationäre Pflege (monatlich)589 €1298 €1612 €1995 €
Vollstationäre Pflege (monatlich)770 €1262 €1775 €2005 €
Ambulante Wohngruppen (zusätzlich monatlich)214 €214 €214 €214 €
Foto(s): ©Pixabay/shameersrk

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Rechtstipps zu "Pflegeleistungen" | Seite 7

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  • 13.10.2009 ASRA - Kanzlei für Generationen
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  • 19.02.2020 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion
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  • 23.01.2009 Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Samland
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  • 01.07.2008 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion
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