Pflegeversicherung - was Sie wissen und beachten müssen!
- 3 Minuten Lesezeit
- Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung.
- Eine private Pflegezusatzversicherung kann zustätzlich zur gesetzlichen Pflegeversicherung abgeschlossen werden.
- Die Beitragssätze für die Pflegeversicherung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der sogenannte Kinderlosenzuschlag muss vom Versicherten selbst getragen werden.
Was ist eine Pflegeversicherung?
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist in Deutschland eine Pflichtversicherung und dient zur Absicherung des finanziellen Risikos, das bei einer eigenen Pflegebedürftigkeit droht. Sind Sie bspw. aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Krankheit dauerhaft nicht mehr in der Lage, sich selbstständig zu versorgen, besteht Anspruch auf bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung bildet seit 1995 die fünfte Säule der Sozialversicherung. Seitdem sind auch die Leistungen im Versicherungsfall gesetzlich vorgeschrieben.
Wie schließt man eine Pflegeversicherung ab?
Die Pflegeversicherung ist an die Krankenversicherung gekoppelt und muss daher nicht extra abgeschlossen werden. Sobald Sie also Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung werden, sind Sie automatisch bei der Pflegekasse versichert. Dies gilt auch für Mitversicherte wie Kinder oder Ehegatten, die über die Familienversicherung abgesichert sind. Eine private Pflegezusatzversicherung können Sie jedoch jederzeit selbst bei Ihrer gewünschten Versicherung abschließen. Diese übernimmt dann meist Kosten, die die reguläre Pflegeversicherung nicht abdeckt.
Da es sich um eine Pflichtversicherung handelt, ist jeder, egal ob Kassen- oder Privatpatient, versicherungspflichtig. Die Leistungen sind bei beiden (gesetzlich und privat Versicherten) gleich.
Wofür zahlt die Pflegeversicherung?
Die Pflegeversicherung unterstützt Sie, wenn Sie pflegebedürftig werden. Um Pflegeleistungen zu erhalten, müssen Sie immer einen Antrag auf die Einstufung in einen Pflegegrad bei Ihrer Pflegeversicherung stellen. Diese beauftragt dann einen Gutachter und entscheidet innerhalb von 5 Wochen darüber, ob Ihnen Pflegeleistungen zustehen.
Je nach Pflegegrad erhalten Sie bestimmte Geld-, Sach- und Dienstleistungen. Diese betragen in den folgenden Situationen im Jahr 2024 monatlich:
- Häusliche Pflege
- Pflegegeld ab Pflegegrad 2: 332 € bis 947 € oder
- Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2: 761 € bis 2.200 €
- Pflegehilfsmittel: einheitlich 40 €
- Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen pro Jahr ab Pflegegrad 2
- durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder: 498 € bis 1420,50 €
- durch sonstige Personen: einheitlich 1.612 €
- Verhinderungspflege für bis zu 8 Wochen pro Jahr ab Pflegegrad 4 für Pflegebedürftige unter 25 Jahre:
- durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder: 1530 € bis 1612 €
- durch sonstige Personen: einheitlich 1.612 €
- Entlastungsbetrag: einheitlich 125 €
- Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2: 1.774 €
- Häusliche Pflege ab Pflegegrad 2:
- teilstationäre Pflege ab Pflegegrad 2: 689 € bis 1.995 €
- vollstationäre Pflege ab Pflegegrad 1: 125 € bis 2005 €
Übernimmt die Pflegeversicherung alle Kosten?
Nein. Die Pflegeversicherung übernimmt nur die für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Leistungen.
Beispiel: Ist der Betroffene in Pflegegrad 5 eingestuft und benötigt eine vollstationäre Pflege, erhalten Sie von der Pflegeversicherung hierfür 2005 €. Oftmals kosten Pflegeheime jedoch mehr. Angenommen, das Pflegeheim des Betroffenen kostet 3500 € im Monat. Dann erhalten Sie 2005 € von der Pflegeversicherung – die Differenz müssen Sie selbst bezahlen.
Dennoch müssen Pflegebedürftige nicht ihr ganzes Vermögen für die Finanzierung der Pflege verwenden. Es darf ein “Schonvermögen” von 5000 € und die eigene Immobilie behalten werden, sofern diese einen angemessenen Wohnraum darstellt. Können Sie selbst den Restbetrag der Pflege nicht bezahlen, übernimmt das der Sozialhilfeträger – vorausgesetzt, es gibt keine Personen, die unterhaltspflichtig und leistungsfähgin sind wie insbesondere Eltern oder Kinder. Kinder pflegebedürftiger Personen müssen damit seit dem Jahr 2020 erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € pro Jahr rechnen.
Wie hoch sind die Beiträge zur Pflegeversicherung?
Seit Juli 2023 beträgt der Beitrag für gesetzlich Versicherte mit Kindern 3,4 % des beitragspflichtigen Entgelts (vorher 3,05 %). Diesen Betrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Anteilen. Dementsprechend zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 1,7 %. Eine Ausnahme davon gilt im Bundesland Sachsen, wo Versicherte 2,2 % und Arbeitgeber 1,2 % des Pflegeversicherungsbeitrags zahlen. In Sachsen wurde dafür nicht wie in anderen Bundesländern auf einen Feiertag verzichtet.
Rentner müssen den Pflegeversicherungsbeitrag komplett selbst aufbringen.
Versicherte über 25 Jahre ohne Kinder zahlen ebenfalls seit Juli 2023 einen Zuschlag von 0,6 % aus eigener Tasche zum Pflegeversicherungsbeitrag von 3,4 %, an dem sich Arbeitgeber nicht beteiligen. Der Kinderlosenzuschlag muss nämlich vom Versicherten selbst getragen werden.
Vom Zuschlag ausgenommen sind Bürgergeld-Bezieher. Keinen Zuschlag zahlen müssen zudem kinderlose Rentner, die vor dem Jahr 1940 geboren sind. Vom Zuschlag befreit sind Personen, die familienversichert sind.
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