Pflicht zum Tragen einer Schutzbekleidung in der Krankenversicherung?

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Der Bundesgerichtshof hat es am 17.06.2014 entschieden: Wer als Radfahrer in einen Unfall verwickelt wird, den er an sich nicht verschuldet hat, trägt kein Mitverschulden an seinen Kopfverletzungen, nur weil er keinen Helm trug.

Das ist an sich ein Fall aus dem Verkehrsrecht und hat mit dem Versicherungsrecht vordergründig nichts zu tun. Diese Entscheidung kann aber auch Auswirkungen haben auf das Versicherungsrecht, respektive das Krankenversicherungsrecht. Denn vorstellbar ist auch, dass der Krankenversicherer des geschädigten Radfahrers meint, dass der Radfahrer ohne Helm eine Obliegenheitsverletzung im Rahmen des Versicherungsrechts begeht und somit sein Anspruch auf die Versicherungsleistung gekürzt werden darf.

Das Landgericht Heidelberg hatte im März 2014 einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Dort hatte ein Leichtkraftradfahrer mit einem Roller einen Unfall. Er erlitt Verletzungen u. a. an den Extremitäten. Es wurde ihm vorgeworfen, dass er keine Protektorenschutzkleidung getragen habe und dieserhalb hätte er an seinen Verletzungen eine Mitschuld. Das Landgericht Heidelberg hat, ähnlich wie der Bundesgerichtshof, in Bezug auf Radfahrer entschieden, dass es keine ein Mitverschulden begründende Obliegenheit gibt, Protektorenschutzkleidung zu tragen. Es gibt kein Gesetz, das diese Kleidung vorschreibe. Demzufolge durfte die Versicherungsleistung für den geschädigten Motorrollerfahrer nicht gekürzt werden (LG Heidelberg, Urteil vom 13.3.2014 – 2 O 203/13).


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